Befreiungsfestigkeit des besonderen Stilleschutzes am Karfreitag ist mit Grundrechten unvereinbar
Die Verfassungsbeschwerde betrifft den Schutz des Karfreitags als stiller Feiertag nach dem Bayerischen Feiertagsgesetz. Der Bf. (Mitglied des "Dachverbands Freier Weltanschauungsgemeinschaften eV") ist eine als Weltanschauungsgemeinschaft anerkannte Körperschaft des öffentlichen Rechts. N...
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Format: | Print Article |
Language: | German |
Check availability: | HBZ Gateway |
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Published: |
C. H. Beck
2017
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In: |
Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht
Year: 2017, Volume: 36, Issue: 7, Pages: 461-470 |
IxTheo Classification: | SB Catholic Church law |
Further subjects: | B
Jurisdiction
B Holiday B Good Friday B Feiertagsregelung B Bavaria |
Summary: | Die Verfassungsbeschwerde betrifft den Schutz des Karfreitags als stiller Feiertag nach dem Bayerischen Feiertagsgesetz. Der Bf. (Mitglied des "Dachverbands Freier Weltanschauungsgemeinschaften eV") ist eine als Weltanschauungsgemeinschaft anerkannte Körperschaft des öffentlichen Rechts. Nach seinem Grundsatzprogramm versteht er sich als Gemeinschaft, die die Interessen und Rechte von Konfessionslosen auf der Basis der Aufklärung und des weltlichen Humanismus vertritt. Er tritt ua für eine strikte Trennung von Kirche und Staat ein und verfolgt das Ziel, die Privilegien der Kirchen abzubauen. Für den Karfreitag des Jahres 2007 rief er zu einer eintrittspflichtigen Veranstaltung in einem Theater in München auf, die er unter das Motto stellte: "Heidenspass statt Höllenqual - religionsfreie Zone München 2007". Die Veranstaltung umfasste neben dem untersagten Veranstaltungsteil Filmvorführungen ("Atheistische Filmnacht"/"Freigeister-Kino"), ein Pralinenbuffet sowie Erläuterungen der Anliegen und die Vorstellung der Ziele der Weltanschauungsgemeinschaft. Die Verwaltungsbehörde untersagte die zum Abschluss der Veranstaltung vorgesehene "Heidenspaß-Party", die der Bf. als "Freigeister-Tanz" mit einer Rockband angekündigt hatte. Dieser Teil der Veranstaltung sei mit den Beschränkungen des Feiertagsgesetzes für den Karfreitag als "stillen Tag" nicht vereinbar. Widerspruch, Fortsetzungsfeststellungsklage (vgl. VG München, Urt. 12.3.2008 - VGMUENCHEN Aktenzeichen M18K072274 M 18 K 07.2274, BeckRS 2008, BECKRS Jahr 45204), Berufung (vgl. VGH München, Urt. v. 7.4.2009 - VGHMUENCHEN Aktenzeichen 10BV081494 10 BV 08.1494, BeckRS 2009, BECKRS Jahr 32968) und Nichtzulassungsbeschwerde zum BVerwG (vgl. Beschl. v. 21.12.2009 - Aktenzeichen 6B3509 6 B 35/09, BeckRS 2010, BECKRS Jahr 45901) blieben erfolglos. Die dagegen gerichtete Verfassungsbeschwerde, mit der der Bf. insbesondere eine Verletzung seiner Religions- und Weltanschauungsfreiheit sowie der Versammlungsfreiheit rügte (Art. GG Artikel 4 GG Artikel 4 Absatz I und GG Artikel 4 Absatz II, GG Artikel 8 GG Artikel 8 Absatz I GG), hatte Erfolg |
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ISSN: | 0721-880X |
Contains: | Enthalten in: Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht
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