Kündigung eines katholischen Chefarztes wegen Wiederheirat -- Loyalitätsobliegenheiten
1. Art. EWG_RL_2000_78 Artikel 4 EWG_RL_2000_78 Artikel 4 Absatz II UAbs. 2 der RL 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf ist dahin auszulegen, dass -zum einen eine Kirche oder eine andere Or...
| Autor Corporativo: | |
|---|---|
| Tipo de documento: | Print Artículo |
| Lenguaje: | Alemán |
| Verificar disponibilidad: | HBZ Gateway |
| Interlibrary Loan: | Interlibrary Loan for the Fachinformationsdienste (Specialized Information Services in Germany) |
| Publicado: |
2018
|
| En: |
Neue juristische Wochenschrift
Año: 2018, Volumen: 71, Número: 42, Páginas: 3086-3090 |
| Clasificaciones IxTheo: | SB Derecho canónico |
| Otras palabras clave: | B
Loyalitätsobliegenheit
B Movimiento juvenil católico B Derecho laboral B Movimiento juvenil católico Codex iuris canonici 1983. can. 916 B Movimiento juvenil católico Codex iuris canonici 1983. can. 915 B Jurisprudencia B Wiederverheiratete Geschiedene B Demisión |
| Sumario: | 1. Art. EWG_RL_2000_78 Artikel 4 EWG_RL_2000_78 Artikel 4 Absatz II UAbs. 2 der RL 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf ist dahin auszulegen, dass -zum einen eine Kirche oder eine andere Organisation, deren Ethos auf religiösen Grundsätzen oder Weltanschauungen beruht und die eine in Form einer privatrechtlichen Kapitalgesellschaft gegründete Klinik betreibt, nicht beschließen kann, an ihre leitend tätigen Beschäftigten je nach deren Konfession oder Konfessionslosigkeit unterschiedliche Anforderungen an das loyale und aufrichtige Verhalten im Sinne dieses Ethos zu stellen, ohne dass dieser Beschluss gegebenenfalls Gegenstand einer wirksamen gerichtlichen Kontrolle sein kann, damit sichergestellt wird, dass die in Art. EWG_RL_2000_78 Artikel 4 EWG_RL_2000_78 Artikel 4 Absatz II der Richtlinie genannten Kriterien erfüllt sind, und -zum anderen bei Anforderungen an das loyale und aufrichtige Verhalten im Sinne des genannten Ethos eine Ungleichbehandlung zwischen Beschäftigten in leitender Stellung je nach deren Konfession oder Konfessionslosigkeit nur dann mit der Richtlinie im Einklang steht, wenn die Religion oder die Weltanschauung im Hinblick auf die Art der betreffenden beruflichen Tätigkeiten oder die Umstände ihrer Ausübung eine berufliche Anforderung ist, die angesichts des Ethos der in Rede stehenden Kirche oder Organisation wesentlich, rechtmäßig und gerechtfertigt ist und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht, was das nationale Gericht zu prüfen hat. 2. Ein mit einem Rechtsstreit zwischen zwei Privatpersonen befasstes nationales Gericht ist, wenn es ihm nicht möglich ist, das einschlägige nationale Recht im Einklang mit Art. EWG_R_2000_78 Artikel 4 EWG_R_2000_78 Artikel 4 Absatz II der RL 2000/78 auszulegen, verpflichtet, im Rahmen seiner Befugnisse den dem Einzelnen aus den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts wie insbesondere dem nunmehr in Art. EUGRCHARTA2007 Artikel 21 GRCh niedergelegten Verbot der Diskriminierung wegen der Religion oder der Weltanschauung erwachsenden Rechtsschutz zu gewährleisten und für die volle Wirksamkeit der sich daraus ergebenden Rechte zu sorgen, indem es erforderlichenfalls jede entgegenstehende nationale Vorschrift unangewendet lässt. EuGH (Große Kammer), Urteil vom 11.9.2018 - C-68/17 (IR/JQ) |
|---|---|
| ISSN: | 0341-1915 |
| Obras secundarias: | Enthalten in: Neue juristische Wochenschrift
|