Europäischer Gerichtshof (EuGH) prüft Sonderstellung der Kirchen. Darf Religion berufliche Anforderung sein?
In Deutschland ist das Selbstverwaltungsrecht der Kirchen in Artikel 140 des Grundgesetzes verankert. Das bedeutet zum Beispiel, dass Kirchen entscheiden können, wen sie einstellen. Das sei eine Besonderheit in Europa, sagt die Expertin für Religions- und Rechtsfragen, Doris-Maria Schuster. In den m...
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Format: | Print Article |
Language: | German |
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Published: |
KNA
2017
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In: |
Hintergrund
Year: 2017, Volume: 135, Pages: 50-51 |
IxTheo Classification: | SB Catholic Church law |
Further subjects: | B
Equal treatment
B Discrimination B Labor law B Europäischer Gerichtshof B Diaconia B Religion B Self-government B Church labor law |
Summary: | In Deutschland ist das Selbstverwaltungsrecht der Kirchen in Artikel 140 des Grundgesetzes verankert. Das bedeutet zum Beispiel, dass Kirchen entscheiden können, wen sie einstellen. Das sei eine Besonderheit in Europa, sagt die Expertin für Religions- und Rechtsfragen, Doris-Maria Schuster. In den meisten anderen EU-Staaten sei die Position der Kirchen nicht verfassungsrechtlich geschützt. Während das Bundesarbeitsgericht in Deutschland die Sonderstellung der Kirchen bereits in mehreren Urteilen bestätigte, ist das auf europäischer Ebene nicht der Fall. Zum ersten Mal verhandelt der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg darüber, ob es nach europäischem Recht eine Diskriminierung darstellt, wenn Bewerber bei einem kirchlichen Arbeitgeber wegen ihrer Konfessionslosigkeit ausgeschlossen werden |
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Contains: | Enthalten in: Hintergrund
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