Schulungen für Mitglieder der Mitarbeitervertretung im Sinne der MAVO
Mitgliedern der Mitarbeitervertretung (MAV) ist es nach § 16 Abs. 1 S. 1 MAVO auf Antrag der MAV während der Amtszeit (Die regelmäßige Amtszeit beträgt gem § 13 Abs. 2 S. 2 MAVO vier Jahre) bis zu insgesamt drei Wochen, also auch in Teilen, Arbeitsbefreiung für die Teilnahme an erfolrderlichen Schul...
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Format: | Print Article |
Language: | German |
Check availability: | HBZ Gateway |
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Interlibrary Loan: | Interlibrary Loan for the Fachinformationsdienste (Specialized Information Services in Germany) |
Published: |
2014
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In: |
Zeitschrift für Arbeitsrecht und Tarifpolitik in kirchlichen Unternehmen
Year: 2014, Volume: 2, Issue: 4, Pages: 117-121 |
IxTheo Classification: | SB Catholic Church law |
Further subjects: | B
Labor law
B Employee representation |
Summary: | Mitgliedern der Mitarbeitervertretung (MAV) ist es nach § 16 Abs. 1 S. 1 MAVO auf Antrag der MAV während der Amtszeit (Die regelmäßige Amtszeit beträgt gem § 13 Abs. 2 S. 2 MAVO vier Jahre) bis zu insgesamt drei Wochen, also auch in Teilen, Arbeitsbefreiung für die Teilnahme an erfolrderlichen Schulungsveranstaltungen zu gewähren. Fraglich ist, wie viele Schulungstage dafür tatsähclich zur Verfügung stehen. Gem. § 19 Abs. 3 S. 1 MVG.EKD beträgt das Kontingent bis zu vier Wochen, während gem. § 19 Abs. 2 S. 3 MVG.EKD im Weg einer Dienstvereinbarung eine andere Aufteilung des Schulungsanspruchs auf die einzelnen Mitglieder der MAV erfolgen kann. Fragen des zeitlichen Kontingents der Schulungen für einzelne Mitglieder der MAV werden in Abgrenzung zur Arbeitsbefreiung für die Dauer der Schulungen für Mitglieder einer MAV nachstehend behandelt |
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ISSN: | 2196-0119 |
Contains: | Enthalten in: Zeitschrift für Arbeitsrecht und Tarifpolitik in kirchlichen Unternehmen
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