Konsequenzen aus den Streikurteilen des BAG - ein "fairer, sachgerechter und verbindlicher Interessenausgleich" aus Sicht eines katholischen Dienstgebers
Die Diskussion um das Streitkrecht in kirchlichen Einrichtungen zum Abschluss von Tarifverträgen hat bereits eine längere Tradition (Vgl. Richardi, Arbeitsrecht in der Kirche, 6. Aufl. 2012, 163ff. M. w. N.). Einen vorläufigen (Die Gewerkschaft ver.di hat gegen die Urteile des BAG Verfassungsbeschwe...
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Format: | Print Article |
Language: | Undetermined language |
Check availability: | HBZ Gateway |
Journals Online & Print: | |
Fernleihe: | Fernleihe für die Fachinformationsdienste |
Published: |
C. H. Beck
2014
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In: |
Zeitschrift für Arbeitsrecht und Tarifpolitik in kirchlichen Unternehmen
Year: 2014, Volume: 3, Pages: 78-81 |
IxTheo Classification: | SB Catholic Church law |
Further subjects: | B
Third way
B Right to strike B Labor law |
Summary: | Die Diskussion um das Streitkrecht in kirchlichen Einrichtungen zum Abschluss von Tarifverträgen hat bereits eine längere Tradition (Vgl. Richardi, Arbeitsrecht in der Kirche, 6. Aufl. 2012, 163ff. M. w. N.). Einen vorläufigen (Die Gewerkschaft ver.di hat gegen die Urteile des BAG Verfassungsbeschwerde erhoben; s. dazu etwa Schuber/Wolter, AuR 2013, 285ff.) Schlusspunkt haben die beiden Entscheidungen des BAG (BAG, Urteil vom 20.11.2012, 1 AZR 179/11, NZA 2013, 448ff ["Dritter Weg"]; BAG, Urteil vom 20.11.2012, 1 AZR 611/11, NZA 2013, 437ff. ["Zweiter Weg"]) gesetzt, die für den Bereich der evangelischen Kirche Geltung beanspruchen. Danach stehen sich das Tarifvertragssystem und das Arbeitsrechtsregelungsverfahren in der evangelischen Kirche als Lohnfindungssysteme grundsätzlich gleichberechtigt gegenüber. Allerdings sind dafür folgende Kriterien zu erfüllen: Das kirchliche Arbeitsrechtsregelungsverfahren muss zu einem "fairen, sachgerechten und verbindlichen Interessenausgleich" (BAG, Urteil vom 20.11.2012, 1 AZR 179/11, NZA 2013, 448ff., Rn. 116.) führen, auf den zusätzlich für die Kirche das "Leitbild der Dienstgemeinschaft" als Legitimation des "Dritten Weges" gerichtet ist. Im Folgenden soll daher diesem vom BAG aufgestellten Kriterium eines "fairen, sachgerechten und verbindlichen Interessenausgleichs" im Arbeitsrechtsregelungsverfahren aus Sicht eines katholischen Dienstgeber nachgespürt werden |
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ISSN: | 2196-0119 |
Contains: | Enthalten in: Zeitschrift für Arbeitsrecht und Tarifpolitik in kirchlichen Unternehmen
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