Kirchlicher Kindergarten als Betrieb gewerblicher Art
Eine aktuelle Eintscheidung des Finanzgerichts Hamburg vom 05.02.2013 (FG Hamburg, Urteil vom 05.02.2013, 3 K 74-12, n. v.) könnte in steuerrechtlicher Hinsicht eine Trendwende zu Ungunsten von Kirchengemeinden einläuten, obwohl im Streitfall "lediglich" über die Grunderwerbsteuerpflicht z...
Main Author: | |
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Format: | Print Article |
Language: | Undetermined language |
Check availability: | HBZ Gateway |
Journals Online & Print: | |
Fernleihe: | Fernleihe für die Fachinformationsdienste |
Published: |
C. H. Beck
2013
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In: |
Zeitschrift für Arbeitsrecht und Tarifpolitik in kirchlichen Unternehmen
Year: 2013, Volume: 4, Pages: 131-135 |
IxTheo Classification: | SB Catholic Church law |
Further subjects: | B
Tax law
B Labor law |
Summary: | Eine aktuelle Eintscheidung des Finanzgerichts Hamburg vom 05.02.2013 (FG Hamburg, Urteil vom 05.02.2013, 3 K 74-12, n. v.) könnte in steuerrechtlicher Hinsicht eine Trendwende zu Ungunsten von Kirchengemeinden einläuten, obwohl im Streitfall "lediglich" über die Grunderwerbsteuerpflicht zu entscheiden war. Dass der Abschluss eines Kaufvertrages über ein mit Kapelle, Gemeindehaus, Pastorat und Kindergarten bebautes Grundstück als steuerbarer Erwerbsvorgang gem § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG Grunderwerbsteuer auslöst, sollte nicht überraschen. Dieser Vorschrift zufolge wird der Erwerb eines Grundstücks durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts. U. a. von der Besteuerung ausgenommen, wenn das Grundstück aus Anlass des Übergangs von öffentlich-rechtlichen Aufgaben von der einen auf die andere juristische Person übergeht und nicht überwiegend einem Betrieb gewerblicher Art dient |
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ISSN: | 2196-0119 |
Contains: | Enthalten in: Zeitschrift für Arbeitsrecht und Tarifpolitik in kirchlichen Unternehmen
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