Pflicht zur Teilnahme am Religionsunterricht an türkischen Schulen

1. Eine unter Beachtung von Art. EGMRVERFO Artikel 47 VerfO eingelegte Beschwerde ist nicht nur deswegen unzulässig, weil ihre Begründung zu lang ist. Die Verfahrensanordnungen des Präsidenten nach Art. EGMRVERFO Artikel 32 VerfO enthalten keine Voraussetzungen für die Zulässigkeit iSv Art. EMRK Art...

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Corporate Author: Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (Author)
Format: Print Article
Language:German
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Published: Beck 2015
In: Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht
Year: 2015, Volume: 22, Pages: 1585-1588
IxTheo Classification:SB Catholic Church law
Further subjects:B Jurisdiction
B Religious instruction
Description
Summary:1. Eine unter Beachtung von Art. EGMRVERFO Artikel 47 VerfO eingelegte Beschwerde ist nicht nur deswegen unzulässig, weil ihre Begründung zu lang ist. Die Verfahrensanordnungen des Präsidenten nach Art. EGMRVERFO Artikel 32 VerfO enthalten keine Voraussetzungen für die Zulässigkeit iSv Art. EMRK Artikel 35 EMRK. 2. Die Konvention kennt keine Popularklage zur Auslegung der von ihr garantierten Rechte. Sie gibt dem Einzelnen auch nicht das Recht, gegen eine Rechtsvorschrift eines Konventionsstaates vorzugehen, nur weil sie seiner Ansicht nach gegen die Konvention verstößt, ohne ihn aber in ihren Auswirkungen persönlich zu treffen. Die bloße Möglichkeit, dass Kinder der Beschwerdeführer in mehr oder weniger entfernter Zukunft am umstrittenen Unterricht teilnehmen müssen, genügt nicht. 3. Unterricht, der Kenntnisse über Religionen vermittelt, darf nicht dazu führen, dass die Schüler an einer Form religiösen Kults teilnehmen müssen oder religiöser Indoktrinierung ausgesetzt werden. Bei der Beurteilung sind auch die Voraussetzungen einer Befreiung vom Religionsunterricht zu berücksichtigen. 4. Im türkischen Unterrichtssystem gibt es keine angemessenen Mittel, um die Achtung der Überzeugungen der Eltern zu gewährleisten. Insbesondere gibt es keine angemessene Wahlmöglichkeit für Kinder, deren Eltern eine andere religiöse oder weltanschauliche Überzeugung haben als den sunnitischen Islam. Die Möglichkeit einer Befreiung vom Religionsunterricht ist sehr begrenzt und kann den Eltern eine schwere Bürde und die Notwendigkeit auferlegen, ihre religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen zu offenbaren, damit ihre Kinder vom Religionsunterricht befreit werden. Deswegen ist Art. EMRKZUSPROT Artikel 2 Zusatzprotokoll zur EMRK verletzt. (Leitsätze der Bearbeiter)
ISSN:0721-880X
Contains:Enthalten in: Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht