BVerwG, Urteil vom 25.11.2015 - 6 C 21/14 (OVG Münster): Geltendmachen von kirchenrechtlichen Ansprüchen vor staatlichen Gerichten
1. Auf Grund der Rechtsschutzgarantie des Grundgesetzes können kirchenrechtliche Ansprüche im Klageverfahren vor staatlichen Gerichten geltend gemacht werden, wenn dies erforderlich ist, um sie zwangsweise durchsetzen zu können. 2. Die staatlichen Gerichte dürfen kirchenrechtliche Ansprüche nur aner...
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Format: | Print Article |
Language: | German |
Check availability: | HBZ Gateway |
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Published: |
Beck
2016
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In: |
Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht
Year: 2016, Volume: 7, Pages: 453-458 |
IxTheo Classification: | SB Catholic Church law |
Further subjects: | B
Jurisdiction
B Church law B Court |
Summary: | 1. Auf Grund der Rechtsschutzgarantie des Grundgesetzes können kirchenrechtliche Ansprüche im Klageverfahren vor staatlichen Gerichten geltend gemacht werden, wenn dies erforderlich ist, um sie zwangsweise durchsetzen zu können. 2. Die staatlichen Gerichte dürfen kirchenrechtliche Ansprüche nur anerkennen, wenn die staatliche Rechtsordnung nicht entgegensteht. 3. Die grundgesetzlich geschützte Organisationsgewalt der Religionsgesellschaften umfasst die Einrichtung unabhängiger Kirchengerichte, die Festlegung ihrer Entscheidungszuständigkeiten und den Erlass einer Verfahrensordnung. 4. Die von den Kirchengerichten zuerkannten und festgesetzten Ansprüche auf Erstattung der Kosten eines kirchengerichtlichen Verfahrens sind von staatlichen Gerichten anzuerkennen, wenn sie nicht auf einer Verletzung der fundamentalen Verfassungsprinzipien des Art. GG Artikel 79 GG Artikel 79 Absatz III GG, des Willkürverbots oder elementarer Verfahrensgarantien beruhen |
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ISSN: | 0721-880X |
Contains: | Enthalten in: Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht
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