Verfassungsbeschwerde gegen Dritten Weg im kirchlichen Arbeitsrecht unzulässig
1. Zur isolierten Angreifbarkeit von Urteilsgründen im Wege der Verfassungsbeschwerde. 2. Bei Verfassungsbeschwerden gegen gerichtliche Entscheidungen liegt die Trias des eigenen, gegenwärtigen und unmittelbaren Betroffenseins des Beschwerdeführers zwar regelmäßig vor, so dass es in der Regel keiner...
| Autor Corporativo: | |
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| Tipo de documento: | Print Artigo |
| Idioma: | Alemão |
| Verificar disponibilidade: | HBZ Gateway |
| Interlibrary Loan: | Interlibrary Loan for the Fachinformationsdienste (Specialized Information Services in Germany) |
| Publicado em: |
2016
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| Em: |
Neue juristische Wochenschrift
Ano: 2016, Volume: 69, Número: 4, Páginas: 229-232 |
| Classificações IxTheo: | SB Direito canônico |
| Outras palavras-chave: | B
Terceira via
B Jurisprudência B Direito Trabalhista |
| Resumo: | 1. Zur isolierten Angreifbarkeit von Urteilsgründen im Wege der Verfassungsbeschwerde. 2. Bei Verfassungsbeschwerden gegen gerichtliche Entscheidungen liegt die Trias des eigenen, gegenwärtigen und unmittelbaren Betroffenseins des Beschwerdeführers zwar regelmäßig vor, so dass es in der Regel keiner näheren Prüfung der Voraussetzungen bedarf. Ein Rückgriff auf die Betroffenheitstrias ist aber in Sonderfällen dann angezeigt, wenn sich etwa die Beschwer - wie vorliegend - aus anderen Umständen als dem für den Beschwerdeführer eigentlich günstigen Tenor ergeben soll. 3. Gegenwärtigkeit in diesem Sinne ist gegeben, wenn eine angegriffene Vorschrift auf die Rechtsstellung des Beschwerdeführers aktuell und nicht nur potenziell einwirkt, wenn das Gesetz die Normadressaten mit Blick auf seine künftig eintretende Wirkung zu später nicht mehr korrigierbaren Entscheidungen zwingt oder wenn klar abzusehen ist, dass und wie der Beschwerdeführer in der Zukunft von der Regelung betroffen sein wird. Diese ist hier nicht gegeben. Die angefochtenen gerichtlichen Entscheidungen wirken auf die Rechtsstellung der Beschwerdeführer nicht aktuell, sondern allenfalls potenziell ein. Die Beschwerdeführerin wird weder zu später nicht mehr korrigierbaren Entscheidungen gezwungen, noch ist bereits jetzt ihre zukünftige Betroffenheit durch die vorliegend angegriffenen gerichtlichen Entscheidungen (insbesondere BAG, NZA 2013, NZA Jahr 2013 Seite 448 = NJW 2013, NJW Jahr 2013 Seite 1550 Ls.) klar abzusehen. (Leitsätze 2 und 3 von der Redaktion) |
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| ISSN: | 0341-1915 |
| Obras secundárias: | Enthalten in: Neue juristische Wochenschrift
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