Unterlassungklage südkoreanischer Freikirche gegen das Bistum Mainz gescheitert, Urteil vom 11. Januar 2018 - 1 K 577/17.MZ

1. Zu kritischen Äußerungen des Leiters der Beratungsstelle für Sekten und Weltanschauungsfragen eines Bistums über eine andere Religionsgemeinschaft. 2. Hinsichtlich der Reichweite ihrer Äußerungsbefugnis, insbesondere bezüglich Neutralitätspflichten, liegen Religionsgemeinschaften, die Körperschaf...

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Main Author: VG Mainz (Author)
Format: Print Article
Language:German
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Published: Berliner Wissenschafts-Verlag 2018
In: Kirche & Recht
Year: 2018, Volume: 24, Pages: 191
IxTheo Classification:SB Catholic Church law
Further subjects:B Jurisdiction
Description
Summary:1. Zu kritischen Äußerungen des Leiters der Beratungsstelle für Sekten und Weltanschauungsfragen eines Bistums über eine andere Religionsgemeinschaft. 2. Hinsichtlich der Reichweite ihrer Äußerungsbefugnis, insbesondere bezüglich Neutralitätspflichten, liegen Religionsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, als Grundrechtsträger (hier: Art. 4 Abs. 1 und 2 GG) näher an einem Privatrechtssubjekt als an originär staatlichen Organen. Sie unterliegen dabei allerdings gesteigerten Sorgfaltspflichten, da mit ihrem öffentlich-rechtlichen Status eine erhöhte Autorität einhergeht. Amtliche Leitsätze
ISSN:0947-8094
Contains:Enthalten in: Kirche & Recht