Anspruch eines teilzeitbeschäftigten Mitglieds der Mitarbeitervertretung auf Freizeitausgleich, Urteil vom 01.06.2017 - 6 AZR 495/16

1. Es folgt kein Anspruch auf Freizeitausgleich für Lehrgangszeiten, die über den Umfang der regelmäßigen Arbeitszeit eines teilzeitbeschäftigten Mitglieds der Mitarbeitervertretung hinausgehen aus % 611 BGB iVm. § 19 Abs. 3 Satz 1 EvKiMA VertrG ND (MVG-K) oder iVm. § 19 Abs. 2 S. 5 EvKiMA VertrG ND...

Full description

Saved in:  
Bibliographic Details
Published in:Kirche & Recht
Corporate Author: Deutschland, Bundesarbeitsgericht (Author)
Format: Print Article
Language:German
Check availability: HBZ Gateway
Journals Online & Print:
Drawer...
Fernleihe:Fernleihe für die Fachinformationsdienste
Published: Berliner Wissenschafts-Verlag 2017
In: Kirche & Recht
Year: 2017, Volume: 23, Pages: 247
IxTheo Classification:SB Catholic Church law
Further subjects:B Jurisdiction
B Employee representation
B Church labor law
Description
Summary:1. Es folgt kein Anspruch auf Freizeitausgleich für Lehrgangszeiten, die über den Umfang der regelmäßigen Arbeitszeit eines teilzeitbeschäftigten Mitglieds der Mitarbeitervertretung hinausgehen aus % 611 BGB iVm. § 19 Abs. 3 Satz 1 EvKiMA VertrG ND (MVG-K) oder iVm. § 19 Abs. 2 S. 5 EvKiMA VertrG ND. 2. Diese Benachteiligung lässt sich durch sachliche Gründe im Sinne des § 4 Abs. 1 S. 1 TzBfG rechtfertigen und ist sowohl geeignet als auch erforderlich für die Erreichung des Zwecks der Ausgestaltung seines Amtes als unentgeltliches Ehrenamt. Es besteht bezüglich des Festhaltens am uneingeschränkten Ehrenamtsprinzip sowie bezüglich der Geeignetheit und der Erforderlichkeit eine von den staatlichen Gerichten zu akzeptierende Einschätzungsprärogative des kirchlichen Gesetzgebers. (Leitsätze der Redaktion)
ISSN:0947-8094
Contains:Enthalten in: Kirche & Recht