Keine Diskriminierung wegen der Religion oder Weltanschauung durch Entlassung, die einem Kundenwusch entspringt, die Leistungen nicht von einer Arbeitnehmerin ausführen zu lassen, die ein islamisches Kopftuch trägt - Begriff der wesentlichen und

beruflichen Anforderung. Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf ist dahin auszulegen, dass der Wille eines Arbeitgebers, den Wünschen eines Kunden zu entsp...

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Corporate Author: Europäischer Gerichtshof (Author)
Format: Print Article
Language:German
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Published: Berliner Wissenschafts-Verlag 2017
In: Kirche & Recht
Year: 2017, Volume: 23, Pages: 92
IxTheo Classification:SB Catholic Church law
Further subjects:B Jurisdiction
B Religious freedom
B Europäischer Gerichtshof
B Head covering
Description
Summary:beruflichen Anforderung. Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf ist dahin auszulegen, dass der Wille eines Arbeitgebers, den Wünschen eines Kunden zu entsprechen, die Leistungen dieses Arbeitgebers nicht mehr von einer Arbeitnehmerin ausführen zu lassen, die ein islamisches Kopftuch trägt, nicht als eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung im Sinne dieser Bestimmung angesehen werden kann. (Amtlicher Leitsatz)
ISSN:0947-8094
Contains:Enthalten in: Kirche & Recht