Religionsfreiheit im Strafvollzug, Beschluss vom 11.01.2016 - 2 Ws 303/15 Vollz

1. Das Recht auf Teilnahme an religiösen Veranstaltungen steht auch denjenigen Gefangenen zu, die zwar (noch) konfessionslos sind, aber in "suchenden Kontakt" zu einer Religionsgemeinschaft treten wollen. 2. Für den Ausschluss nach § 54 Abs. 3 Halbsatz 1 StVollzG gilt eine strenge Verhältn...

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Corporate Author: Berlin, Kammergericht (Author)
Format: Print Article
Language:German
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Published: Berliner Wissenschafts-Verlag 2016
In: Kirche & Recht
Year: 2016, Volume: 22, Pages: 142
IxTheo Classification:SB Catholic Church law
Further subjects:B Religious freedom
B Berlin
B Kammergericht
B Judgment
Description
Summary:1. Das Recht auf Teilnahme an religiösen Veranstaltungen steht auch denjenigen Gefangenen zu, die zwar (noch) konfessionslos sind, aber in "suchenden Kontakt" zu einer Religionsgemeinschaft treten wollen. 2. Für den Ausschluss nach § 54 Abs. 3 Halbsatz 1 StVollzG gilt eine strenge Verhältnismäßigkeitsprüfung. Bei einem - nur ausnahmsweise als ultima ratio zulässigen - dauerhaften Ausschluss wird dessen Berechtigung regelmäßig zu überprüfen sein. 3. Der Seelsorger ist vor einem Ausschluss anzuhören, wenn nicht besondere Ausnahmegründe vorliegen. Diese Anhörung erfordert mehr als eine bloß einseitige Information.
ISSN:0947-8094
Contains:Enthalten in: Kirche & Recht