Religionsfreiheit im Strafvollzug, Beschluss vom 11.01.2016 - 2 Ws 303/15 Vollz
1. Das Recht auf Teilnahme an religiösen Veranstaltungen steht auch denjenigen Gefangenen zu, die zwar (noch) konfessionslos sind, aber in "suchenden Kontakt" zu einer Religionsgemeinschaft treten wollen. 2. Für den Ausschluss nach § 54 Abs. 3 Halbsatz 1 StVollzG gilt eine strenge Verhältn...
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Format: | Print Article |
Language: | German |
Check availability: | HBZ Gateway |
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Fernleihe: | Fernleihe für die Fachinformationsdienste |
Published: |
Berliner Wissenschafts-Verlag
2016
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In: |
Kirche & Recht
Year: 2016, Volume: 22, Pages: 142 |
IxTheo Classification: | SB Catholic Church law |
Further subjects: | B
Religious freedom
B Berlin B Kammergericht B Judgment |
Summary: | 1. Das Recht auf Teilnahme an religiösen Veranstaltungen steht auch denjenigen Gefangenen zu, die zwar (noch) konfessionslos sind, aber in "suchenden Kontakt" zu einer Religionsgemeinschaft treten wollen. 2. Für den Ausschluss nach § 54 Abs. 3 Halbsatz 1 StVollzG gilt eine strenge Verhältnismäßigkeitsprüfung. Bei einem - nur ausnahmsweise als ultima ratio zulässigen - dauerhaften Ausschluss wird dessen Berechtigung regelmäßig zu überprüfen sein. 3. Der Seelsorger ist vor einem Ausschluss anzuhören, wenn nicht besondere Ausnahmegründe vorliegen. Diese Anhörung erfordert mehr als eine bloß einseitige Information. |
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ISSN: | 0947-8094 |
Contains: | Enthalten in: Kirche & Recht
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