Anerkennung und Förderung jüdischer Gemeinden. Beschluss vom 10.02.2012 - 6 B 10003/10

Leitsatz: Die in Art. 140 GG iVm Art. 137 Abs. 5 Satz 2 WRV als Kriterium für die Anerkennung einer Religionsgemeinschaft als Körperschaft des öffentlichen Rechts genannte Verfassung ist im Sinne einer Gesamteinschätzung des tatsächlichen Zustands zu verstehen. Dabei sind ihre Finanzausstattung, ihr...

Ausführliche Beschreibung

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Bibliographische Detailangaben
Körperschaft: Rheinland-Pfalz. VerfasserIn (Verfasst von)
Medienart: Druck Aufsatz
Sprache:Deutsch
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Veröffentlicht: 2014
In: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
Jahr: 2014, Band: 55, Seiten: 68-72
IxTheo Notationen:SB Katholisches Kirchenrecht
weitere Schlagwörter:B Körperschaft des öffentlichen Rechts
B Judentum
Beschreibung
Zusammenfassung:Leitsatz: Die in Art. 140 GG iVm Art. 137 Abs. 5 Satz 2 WRV als Kriterium für die Anerkennung einer Religionsgemeinschaft als Körperschaft des öffentlichen Rechts genannte Verfassung ist im Sinne einer Gesamteinschätzung des tatsächlichen Zustands zu verstehen. Dabei sind ihre Finanzausstattung, ihre Bestandszeit sowie die Intensität des religiösen Lebens hilfreiche, nicht schematisch anzuwendende Indizien.
ISSN:0340-8760
Enthält:Enthalten in: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946