Auflösung einer Religionsgemeinschaft. Urteil vom 10.06.2010 - No. 302/02 - Zeugen Jehovas Moskau u.a. ./. Russland

Leitsatz: Da Religionsgemeinschaften herkömmlich in Verbansform existieren, ist Art. 9 ERMK im Lichte von Art. 11 ERMK auszulegen. Religionsfreiheit umfasst daher auch das Recht, den eigenen Glauben in Gemeinschaft mit anderen zu bekunden, und die Erwartung, dass der Staat solche Zusammenschlüsse oh...

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Corporate Author: Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (Author)
Format: Print Article
Language:Undetermined language
Check availability: HBZ Gateway
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Published: ˜deœ Gruyter 2014
In: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
Year: 2014, Volume: 55, Pages: 326-374
IxTheo Classification:SB Catholic Church law
Further subjects:B Jurisdiction
B World view
B Jehovah's Witnesses
B consortium totius
B Neutrality
B Religious organization
B Freedom of association
B Russia
Description
Summary:Leitsatz: Da Religionsgemeinschaften herkömmlich in Verbansform existieren, ist Art. 9 ERMK im Lichte von Art. 11 ERMK auszulegen. Religionsfreiheit umfasst daher auch das Recht, den eigenen Glauben in Gemeinschaft mit anderen zu bekunden, und die Erwartung, dass der Staat solche Zusammenschlüsse ohne willkürliche Eingriffe erlaubt. Das Vorhandensein autonomer religiöser Gemeinschaften ist für den Pluralismus in einer demokratischen Gesellschaft unabdingbar und ein zentraler Gegenstand des Rechtsschutzes aus Art. 9 EMRK. Die dem Staat obliegende Neutralität und Unparteilichkeit verbietet es, die Legitimität religiöser Bekenntnisse zu bewerten. Maßnahmen, die sich aus der Pflicht des Staates zum Schutz von Institutionen und Bürgern vor schadensstiftenden Verbänden ergeben, sind als Ausnahme von der Vereinigungsfreiheit nur aus überzeugenden und zwingenden Gründen gerechtfertigt. Anordnungen, die nur nützlich oder wünschenswert sind, erfüllen diese Anforderungen nicht. Zur Frage des Verbots der Religionsgemeinschaft Zeugen Jehovas in Moskau
ISSN:0340-8760
Contains:Enthalten in: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946