Baugenehmigung für Minarett. Urteil vom 22.04.2010 - 9 K 981/09

Bauplanungsrechtlich unterliegt ein Minarett hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung als Teil einer Moschee den für diese geltenden Zulässigkeitsvoraussetzungen. Einsichtsmöglichkeiten sind im unbeplanten Innenbereich allgemein üblich und jedenfalls dann hinzunehmen, wenn eine Nutzung des Minaret...

Full description

Saved in:  
Bibliographic Details
Format: Print Article
Language:Undetermined language
Check availability: HBZ Gateway
Journals Online & Print:
Drawer...
Fernleihe:Fernleihe für die Fachinformationsdienste
Published: ˜deœ Gruyter 2014
In: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
Year: 2014, Volume: 55, Pages: 251-257
IxTheo Classification:SA Church law; state-church law
Further subjects:B Jurisdiction
B State law of churches
B Law
B Building law
B Islam
B Religion
B Minaret
Description
Summary:Bauplanungsrechtlich unterliegt ein Minarett hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung als Teil einer Moschee den für diese geltenden Zulässigkeitsvoraussetzungen. Einsichtsmöglichkeiten sind im unbeplanten Innenbereich allgemein üblich und jedenfalls dann hinzunehmen, wenn eine Nutzung des Minaretts zum Gebetsaufruf - etwa vom begehbaren Außenumgang aus - nicht beantragt und durch die erteilte Baugenehmigung auch nicht genehmigt worden ist
ISSN:0340-8760
Contains:Enthalten in: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946