Öffentliche Belange des Denkmalschutzes zu Gunsten einer Kirche. Urteil vom 24.03.2010 - M 9 K 09.3305

Leitsatz: Die Belange des Denkmalschutzes stehen einem Bauvorhaben nicht erst dann entgegen, wenn das Vorhaben das Denkmal geradezu zerstört, sondern schon, wenn ein Außenbreichsvorhaben (hier Rindermaststall einen landwirtschaftlichen Betriebs) den landschaftsprägenden Eindruck eines benachbarten B...

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Published in:Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
Main Author: VG München (Author)
Format: Print Article
Language:Undetermined language
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Published: ˜deœ Gruyter 2014
In: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
IxTheo Classification:SB Catholic Church law
Further subjects:B Monument
B Monument preservation
B Jurisdiction
B Church
B Building law
B Bavaria
Description
Summary:Leitsatz: Die Belange des Denkmalschutzes stehen einem Bauvorhaben nicht erst dann entgegen, wenn das Vorhaben das Denkmal geradezu zerstört, sondern schon, wenn ein Außenbreichsvorhaben (hier Rindermaststall einen landwirtschaftlichen Betriebs) den landschaftsprägenden Eindruck eines benachbarten Baudenkmals (hier: Kirchenbau im Barockstil( nicht nur unerheblich stört. Dies ist anzunehmen, wenn die besondere künstlerische, geschichtliche oder städtebauliche Bedeutung des Baudenkmals durch das Außenbereichsvorhaben spürbar geschmälert wird
ISSN:0340-8760
Contains:Enthalten in: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946