Anknüpfung der Kirchensteuerpflicht an Taufe im Gebiet der DDR. Beschluss vom 15.04.2011 (VerfGH 131/10)
Leitsatz: Der Gesetzgeber darf es bei typisierender und generalisierender Betrachtung aufgrund der gesetzlich gewährleisteten Möglichkeit eines Kirchenaustritts für ausgeschlossen erachten, dass ein religionsmündiger Bürger gegen seinen Willen und seine religiöse Überzeugung Mitglied einer Religions...
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Format: | Print Article |
Language: | Undetermined language |
Check availability: | HBZ Gateway |
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Fernleihe: | Fernleihe für die Fachinformationsdienste |
Published: |
de Gruyter
2015
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In: |
Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
Year: 2015, Volume: 57, Pages: 339-346 |
IxTheo Classification: | SB Catholic Church law |
Further subjects: | B
Jurisdiction
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Summary: | Leitsatz: Der Gesetzgeber darf es bei typisierender und generalisierender Betrachtung aufgrund der gesetzlich gewährleisteten Möglichkeit eines Kirchenaustritts für ausgeschlossen erachten, dass ein religionsmündiger Bürger gegen seinen Willen und seine religiöse Überzeugung Mitglied einer Religionsgemeinschaft oder Kirche bleiben und diese durch Zahlung von Kirchensteuern unterstützen muss. Dies gilt auch für Steuerpflichtige, die im Gebiet der DDR geboren sind und es nur für möglich gehalten haben, dass sie dort im Kindesalter getauft wurden |
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ISSN: | 0340-8760 |
Contains: | Enthalten in: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
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