Anknüpfung der Kirchensteuerpflicht an Taufe im Gebiet der DDR. Beschluss vom 15.04.2011 (VerfGH 131/10)

Leitsatz: Der Gesetzgeber darf es bei typisierender und generalisierender Betrachtung aufgrund der gesetzlich gewährleisteten Möglichkeit eines Kirchenaustritts für ausgeschlossen erachten, dass ein religionsmündiger Bürger gegen seinen Willen und seine religiöse Überzeugung Mitglied einer Religions...

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Corporate Author: Berlin, Verfassungsgerichtshof (Author)
Format: Print Article
Language:Undetermined language
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Published: ˜deœ Gruyter 2015
In: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
Year: 2015, Volume: 57, Pages: 339-346
IxTheo Classification:SB Catholic Church law
Further subjects:B Jurisdiction
Description
Summary:Leitsatz: Der Gesetzgeber darf es bei typisierender und generalisierender Betrachtung aufgrund der gesetzlich gewährleisteten Möglichkeit eines Kirchenaustritts für ausgeschlossen erachten, dass ein religionsmündiger Bürger gegen seinen Willen und seine religiöse Überzeugung Mitglied einer Religionsgemeinschaft oder Kirche bleiben und diese durch Zahlung von Kirchensteuern unterstützen muss. Dies gilt auch für Steuerpflichtige, die im Gebiet der DDR geboren sind und es nur für möglich gehalten haben, dass sie dort im Kindesalter getauft wurden
ISSN:0340-8760
Contains:Enthalten in: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946