Zugang zu Informationen über Scientology. Beschluss vom 06.04.2011 (20 F 20/10)

Leitsatz: 1. Die Vermeidung von Nachteilen für das Wohl des Bundes rechtfertigt keine pauschale Verweigerung der Vorlage der von der Informationsstelle für Jugendsekten und Psychogruppen gesammelten Dokumente über eine bestimmte Gruppierung. 2. Nachteile für das Bundeswohl können sich allerdings in...

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Bibliographic Details
Corporate Author: Deutschland, Bundesverwaltungsgericht (Author)
Format: Print Article
Language:Undetermined language
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Published: ˜deœ Gruyter 2015
In: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
Year: 2015, Volume: 57, Pages: 315-323
IxTheo Classification:SB Catholic Church law
Further subjects:B Jurisdiction
B Scientology
B Law
B Religion
Description
Summary:Leitsatz: 1. Die Vermeidung von Nachteilen für das Wohl des Bundes rechtfertigt keine pauschale Verweigerung der Vorlage der von der Informationsstelle für Jugendsekten und Psychogruppen gesammelten Dokumente über eine bestimmte Gruppierung. 2. Nachteile für das Bundeswohl können sich allerdings in Bezug auf einzelne Dokumente der Informationsstelle ergeben, soweit ihre Offenlegung eine effektive Beratung der Bundesregierung und damit deren Informationstätigkeit als Element der Staatsleitung beeinträchtigt
ISSN:0340-8760
Contains:Enthalten in: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946