Abweichungen von den AVR im Arbeitsvertrag. Urteil vom 24.02.2011 (6 AZR 634/09)

Leitsatz: Kirchliche Arbeitsvertragsregelungen entfalten keine normative Wirkung, sondern können als vom jeweiligen Arbeitgeber gestellte Allgemeine Geschäftsbedingungen nur kraft einzelvertraglicher Bezugnahme auf ein Arbeitsverhältnis Anwendung finden. Eine Vereinbarung, wonach abweichend von der...

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Corporate Author: Deutschland, Bundesarbeitsgericht (Author)
Format: Print Article
Language:Undetermined language
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Published: ˜deœ Gruyter 2015
In: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
Year: 2015, Volume: 57, Pages: 153-162
IxTheo Classification:SD Church law; Protestant Church
Further subjects:B Jurisdiction
B Protestant Church
B Labor law
B Employment
B Labor contract
Description
Summary:Leitsatz: Kirchliche Arbeitsvertragsregelungen entfalten keine normative Wirkung, sondern können als vom jeweiligen Arbeitgeber gestellte Allgemeine Geschäftsbedingungen nur kraft einzelvertraglicher Bezugnahme auf ein Arbeitsverhältnis Anwendung finden. Eine Vereinbarung, wonach abweichend von der im Arbeitsvertrag vereinbarten Bezugnahme auf die Arbeitsordnung der Arbeitgeberin (AO-BBW) die Anwendung der von der Arbeitsrechtlichen Kommission des Diakonischen Werkes Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz beschlossenen Arbeitsrechtsregelung (AVR-DWBO) nur so lange vereinbart werden soll, bis die Verpflichtung der Arbeitgeberin zur Anwendung der AVR-DWBO gegenüber der Mitarbeitervertretung endet, ist sach- und interessengerecht und nicht gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam. Die AVR-DWBO beinhaltet keine taxmäßige Vergütung iSv § 612 Abs. 2 BGB. Taxen sind nach Bundes- oder Landesrecht festgelegte Vergütungssätze. Für Arbeitsverhältnisse bestehen solche Taxen nicht. Die in der AVR-DWBO vorgesehene Vergütung ist nicht die gemäß § 612 Abs. 2 BGB übliche Vergütung
ISSN:0340-8760
Contains:Enthalten in: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946