BVerwG Urteil vom 30.11.2011 - 6 C 20/10 (OVG Berlin-Brandenburg): Islamisches Gebet an öffentlicher Schule

Der Kläger, ein Schüler, begehrte die Feststellung, dass er berechtigt ist, in der von ihm besuchten Schule außerhalb der Unterrichtszeit ein islamisches Gebet zu verrichten. Der am 17. 8. 1993 geborene Kläger Ist muslimischen Glaubens. Er besucht das D.-Gymnasium in Berlin Wedding. Im November 2007...

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Corporate Author: Deutschland, Bundesverwaltungsgericht (Author)
Format: Print Article
Language:German
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Published: C. H. Beck 2012
In: Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht
Year: 2012, Volume: 3, Pages: 162
IxTheo Classification:SB Catholic Church law
Further subjects:B Jurisdiction
B School
B Islam
B Germany
B Prayer
Description
Summary:Der Kläger, ein Schüler, begehrte die Feststellung, dass er berechtigt ist, in der von ihm besuchten Schule außerhalb der Unterrichtszeit ein islamisches Gebet zu verrichten. Der am 17. 8. 1993 geborene Kläger Ist muslimischen Glaubens. Er besucht das D.-Gymnasium in Berlin Wedding. Im November 2007 verrichtete er in der Pause zwischen zwei Unterrichtsstunden zusammen mit Mitschülern auf einem Flur des Schulgebäudes das Gebet nach islamischem Ritus. Die Schüler knieten dabei auf ihren Jacken, vollzogen die nach islamischem Ritus erforderlichen Körperbewegungen und deklamierten den vorgegebenen Text. Das Gebet dauerte etwa zehn Minuten. Andere Schüler sahen zu. Am folgenden Tag wies die Leiterin der Schule die Schüler, die an dem Gebet beteiligt waren, darauf hin, die Verrichtung eines Gebets werde auf dem Schulgelände nicht geduldet. Mit Schreiben vom selben Tag teilte sie den Eltern des Klägers mit, an der Schule seien religiöse Bekundungen nicht erlaubt; zu ihnen gehörten insbesondere Gebete. Der Kläger hat daraufhin Klage erhoben und beantragt, festzustellen, dass er berechtigt sei, während des Besuchs des D.-Gymnasiums außerhalb der Unterrichtszeit einmal täglich sein islamisches Gebet zu verrichten. Das VG Berlin (NVwZ-RR 2010, NVWZ-RR Jahr 2010 Seite 189 = LKV 2010, LKV Jahr 2010 Seite 42) hat die beantragte Feststellung getroffen. Auf die Berufung des bekl. Landes hat das OVG Berlin-Brandenburg (NVwZ 2010, NVWZ Jahr 2010 Seite 1310 = LKV 2010, LKV Jahr 2010 Seite 422) die Klage abgewiesen. Die vom OVG zugelassene Revision hatte keinen Erfolg
ISSN:0721-880X
Contains:Enthalten in: Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht