Entschädigung wegen einer Benachteiligung aufgrund des Alters, wenn kein Bewerber eingestellt wird, Urteil vom 23.08.2012 - 8 AZR 285/11

Die Parteien streiten über einen Entschädigungsanspruch, weil sich der klagende Bewerber wegen seines Alters bei einer Bewerbung benachteiligt sieht. Grundsatz: Das BAG setzt seine bisherige Rechtsprechung fort. Entscheidet der Arbeitgeber, keinen Bewerber einzustellen, kann trotzdem eine Schadenser...

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Bibliographic Details
Corporate Author: Deutschland, Bundesarbeitsgericht (Author)
Format: Print Article
Language:Undetermined language
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Published: C. H. Beck 2013
In: Zeitschrift für Arbeitsrecht und Tarifpolitik in kirchlichen Unternehmen
Year: 2013, Volume: 1, Pages: 35
IxTheo Classification:SB Catholic Church law
Further subjects:B Jurisdiction
B Labor law
B Employment
B Antidiscrimination law
B Germany Bundesarbeitsgericht
Description
Summary:Die Parteien streiten über einen Entschädigungsanspruch, weil sich der klagende Bewerber wegen seines Alters bei einer Bewerbung benachteiligt sieht. Grundsatz: Das BAG setzt seine bisherige Rechtsprechung fort. Entscheidet der Arbeitgeber, keinen Bewerber einzustellen, kann trotzdem eine Schadensersatzpflicht wegen Benachteiligung aufgrund des Alters bestehen. Die Einstellung eines (anderen) Mitarbeiters ist keine Voraussetzung des Entschädigungsanspruchs nach § 15 Abs. 2 AGG
ISSN:2196-0119
Contains:Enthalten in: Zeitschrift für Arbeitsrecht und Tarifpolitik in kirchlichen Unternehmen