Passivlegitimation für Unterlassungsbegehren wegen Äußerungen eines Religionslehrers an öffentlicher Schule. Beschluss vom 05.09.2008 - 7 CE 08.2158

Leitsatz: Der bloße Umstand, dass sich die Angehörigen einer Religionsgemeinschaft auf eine bestimmte Person als Glaubensstifter oder -verkünder berufen, verschafft weder einzelnen Mitgliedern der Gemeinschaft noch dem zuständigen Trägerverband Abwehransprüche gegenüber unrichtigen oder unzulässigen...

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Corporate Author: Bayern, Verwaltungsgerichtshof (Author)
Format: Print Article
Language:Undetermined language
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Published: ˜deœ Gruyter 2012
In: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
Year: 2012, Volume: 52, Pages: 130-137
IxTheo Classification:SB Catholic Church law
Further subjects:B Jurisdiction
B Freedom of opinion
B Sect
B Religion teacher
B School law
B Freedom of religion
B Dogmatics
B Religious instruction
B Universelles Leben e.V
Description
Summary:Leitsatz: Der bloße Umstand, dass sich die Angehörigen einer Religionsgemeinschaft auf eine bestimmte Person als Glaubensstifter oder -verkünder berufen, verschafft weder einzelnen Mitgliedern der Gemeinschaft noch dem zuständigen Trägerverband Abwehransprüche gegenüber unrichtigen oder unzulässigen Aussagen über die betreffende Person. Die zum Unterricht gehörenden Äußerungen eines Religionslehrers sind auch dann, wenn es sich um einen nebenamtlichen tätigen Geistlichen handelt, im Außenverhältnis allein dem jeweiligen Schulträger und nicht der Kirche als Anstellungskörperschaft zuzurechnen
ISSN:0340-8760
Contains:Enthalten in: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946