Befreiung vom koedukativen Schwimmunterricht. Beschluss vom 17.12.2008 - Au 3 E 08.1613

Leitsatz: Dem Verlangen einer muslimischen Schülerin auf Befreiung von der Teilnahme am koedukativen Schwimmunterricht kann nicht dadurch entsprochen werden, dass sie zwar nicht zur aktiven Teilnahme am Schwimmunterricht angehalten wird, aber im Schwimmbad anwesend sein muss und Protokoll führt. Die...

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Corporate Author: Bayern, Verwaltungsgericht, Augsburg (Author)
Format: Print Article
Language:Undetermined language
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Published: ˜deœ Gruyter 2012
In: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
Year: 2012, Volume: 52, Pages: 434-438
IxTheo Classification:SB Catholic Church law
Further subjects:B Jurisdiction
B Religious freedom
B Religious practice
B Islam
B Compulsory education
B School law
Description
Summary:Leitsatz: Dem Verlangen einer muslimischen Schülerin auf Befreiung von der Teilnahme am koedukativen Schwimmunterricht kann nicht dadurch entsprochen werden, dass sie zwar nicht zur aktiven Teilnahme am Schwimmunterricht angehalten wird, aber im Schwimmbad anwesend sein muss und Protokoll führt. Die Verwendung eines Ganzkörperschwimmanzuges stellt bei koedukativem Schwimmunterricht keine geeignete Konfliktlösung dar. Es ist kein islamisches Glaubensgebot erkennbar, das Mädchen schon vor Beginnn der Pubertät daran hindern würde, am koedukativen Sportunterricht teilzunehmen
ISSN:0340-8760
Contains:Enthalten in: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946