Steuerpflichtiger Leistungsaustausch zwischen kirchlichen Trägern. Urteil vom 27.11.2008 - V R 8/07

Leitsätze: 1. Ein steuerbarer Leistungsaustausch und kein Zuschuss liegt vor, wenn ein Verein gegenüber einem Mitglied, einer Körperschaft des öffentlichen Rechts (hier: Kirchengemeinden, kirchliche Dienste, eine Landeskirche), journalistische Medienarbeit (insbes. Herstellung, Erwerb, Verbreitung u...

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Corporate Author: Deutschland, Bundesfinanzhof (Author)
Format: Print Article
Language:Undetermined language
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Published: ˜deœ Gruyter 2012
In: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
Year: 2012, Volume: 52, Pages: 290-297
IxTheo Classification:SB Catholic Church law
Further subjects:B Jurisdiction
B Tax law
B Public relations
B Media
B Corporation under public law
B Contract law
B Radio
Description
Summary:Leitsätze: 1. Ein steuerbarer Leistungsaustausch und kein Zuschuss liegt vor, wenn ein Verein gegenüber einem Mitglied, einer Körperschaft des öffentlichen Rechts (hier: Kirchengemeinden, kirchliche Dienste, eine Landeskirche), journalistische Medienarbeit (insbes. Herstellung, Erwerb, Verbreitung und Vertrieb von Rundfunkprogrammen) erbringt und hierfür einen als "Finanzzuweisung" bezeichneten Jahresbetrag erhält. Dass diese Leistung mittelbar letztlich der Allgemeinheit in Form der Stärkung des christlichen Glaubens zugutekommen sollte, ändert nichts daran, dass das Mitglied zunächst hierzu eine wirtschaftlich konkrete Gegenleistung in Form der Medienarbeit erhält. 2. Auch eine durch einen Haushaltsbeschluss gedeckte Ausgabe der öffentlichen Hand oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechts kann mit einer Gegenleistung des Empfängers in unmittelbarem Zusammenhang stehen (Abgrenzung zu UStR Abschn. 150 Abs. 8). Maßgebend ist nicht die haushaltsrechtliche Befugnis zur Ausgabe, sondern der Grund der Zahlung
ISSN:0340-8760
Contains:Enthalten in: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946