Religionsfreiheit für juristische Personen, Kammerbeschluss vom 27.12.2007 - 1 BvR 853/06

Leitsatz: Das Grundrecht der Religionsfreiheit ist neben natürlichen Personen nur inländischen juristischen Personen verfassungsrechtlich verbürgt. Für die Beantwortung der Frage, ob es sich um eine inländische oder eine ausländische juristische Person handelt, kommt es auf deren Sitz und nicht auf...

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Corporate Author: Deutschland, Bundesverfassungsgericht (Author)
Format: Print Article
Language:Undetermined language
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Published: ˜deœ Gruyter 2007
In: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
Year: 2007, Volume: 50, Pages: 449-451
IxTheo Classification:SB Catholic Church law
Further subjects:B Jurisdiction
B Constitutional right
B Religious freedom
B Religious practice
B Law
B Germany Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
B Religion
B Juristic person
Description
Summary:Leitsatz: Das Grundrecht der Religionsfreiheit ist neben natürlichen Personen nur inländischen juristischen Personen verfassungsrechtlich verbürgt. Für die Beantwortung der Frage, ob es sich um eine inländische oder eine ausländische juristische Person handelt, kommt es auf deren Sitz und nicht auf die Staatsangehörigkeit der hinter ihr stehenden Personen an. Es bleibt unentschieden, ob das gemeinschaftliche Diskriminierungsverbot im Bereich von Art. 19 Abs. 3 GG eine Gleichstellung im Inland ansässiger juristischer Personen und solcher, die nur einen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union aufweisen, geboten ist
ISSN:0340-8760
Contains:Enthalten in: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946