Gebührenfreiheit für Verband des Diakonischen Werks. Urteil vom 18.04.2008 - 4 K 268/06
Leitsätze: 1. Die Verbände des Diakonischen Werks zählen zu den amtlich anerkannten Verbänden der freien Wohlfahrtspflege und sind daher nach den Vorschriften des Landesgebührengesetzes BW.GebG grundsätzlich gebührenbefreit. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die konkrete Einrichtung steuerrechtlich...
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Format: | Print Article |
Language: | Undetermined language |
Check availability: | HBZ Gateway |
Journals Online & Print: | |
Fernleihe: | Fernleihe für die Fachinformationsdienste |
Published: |
de Gruyter
2008
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In: |
Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
Year: 2008, Volume: 51, Pages: 218-226 |
IxTheo Classification: | SB Catholic Church law |
Further subjects: | B
Jurisdiction
B Tax law B Diaconia B Gebührenordnung B Administrative law |
Summary: | Leitsätze: 1. Die Verbände des Diakonischen Werks zählen zu den amtlich anerkannten Verbänden der freien Wohlfahrtspflege und sind daher nach den Vorschriften des Landesgebührengesetzes BW.GebG grundsätzlich gebührenbefreit. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die konkrete Einrichtung steuerrechtlich als Zweckbetrieb einzuordnen ist und die Klägerin auch diesbezüglich steuerbefreit oder steuerpflichtig ist. Dies ist vielmehr im Rahmen des § 10 Abs. 5 Satz 2 BW.GebG zu prüfen, wonach eine Gebührenbefreiung ausscheidet, wenn es sich bei der konkreten Einrichtung um einen steuerpflichtigen wirtschaflichen Geschäftsbetrieb oder um einen Gewerbebetrieb handelt. 2. Hinsichtlich der Frage, ob es sich bei der konkreten Einrichtung um einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb oder um einen Gewerbebetrieb handelt, ist auf die Bestimmungen der Abgabenordnung zurückzugreifen. 3. Zur Klärung der Frage, ob ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb oder ein Zweckbetrieb vorliegt, sind grundsätzlich die Feststellungen der zuständigen Finanzbehörde zugrunde zu legen |
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ISSN: | 0340-8760 |
Contains: | Enthalten in: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
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