Auflösung einer katholischen Grundschule. Beschluss vom 09.05.2008 - 4 L 1143/07

Leitsatz: Von Gesetzes wegen ist die Aufrechterhaltung einzügiger Schulen, auch Bekenntnisschulen, in Nordrhein-Westfalen nicht zwingend geboten. Wann der Bedarf an Bekenntnisschulen gedeckt ist, richtet sich nicht nach den Maßstäben, die für die Mindestgröße von Schulen gelten. Weder § 78 Abs. 4 no...

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Corporate Author: Nordrhein-Westfalen, Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Author)
Format: Print Article
Language:Undetermined language
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Published: ˜deœ Gruyter 2008
In: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
Year: 2008, Volume: 51, Pages: 268-277
IxTheo Classification:SB Catholic Church law
Further subjects:B Denominational school
B Abolition of
B Jurisdiction
B School law
B Administrative law
B North Rhine-Westphalia
B Catholic school
Description
Summary:Leitsatz: Von Gesetzes wegen ist die Aufrechterhaltung einzügiger Schulen, auch Bekenntnisschulen, in Nordrhein-Westfalen nicht zwingend geboten. Wann der Bedarf an Bekenntnisschulen gedeckt ist, richtet sich nicht nach den Maßstäben, die für die Mindestgröße von Schulen gelten. Weder § 78 Abs. 4 noch § 82 SchulG lässt sich entnehmen, dass Schulen regelmäßig nur in der Mindestgröße betreiben werden sollen. Der Bedarf an katholischen Grundschulen ist gedeckt, wenn die für diese Schulen zu erwartenden Schüler "untergebracht" werden können. Das bedeutet, dass Bedarfsdeckung erreicht ist, wenn alle Schüler untergebracht werden können, wobei die Klassenfrequenzrichtwerte ausgeschöpft werden dürfen. Ein angestrebtes Verhältnis von 70% katholischen Schüler zu 30% bekenntnisfremde, aber zur Erziehung im katholischen Bekenntnis bereite Schüler lässt sich ebensowenig beanstandenn wie eine nach der Schulentwicklungsplanung zu erwartende vorübergehende Verschiebung dieses Verhältnisses zu Lasten bekenntnisfremder Schüler
ISSN:0340-8760
Contains:Enthalten in: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946