Gebühren eines kirchgerichtlichen Verfahrens. Urteil vom 30.05.2008 - 2 A 813/07

Leitsätze: 1. Für die Klage einer kirchlichen Körperschaft gegen den Kläger eines kirchengerichtlichen Verfahrens auf Zahlung von kirchengerichtlichen Gebühren ist der Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten eröffnet. 2. Der Rechtsweg ist wegen der dem Staat obliegenden Justizgewährungspflicht eröffn...

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Corporate Author: Niedersachsen, Verwaltungsgericht, Hannover (Author)
Format: Print Article
Language:Undetermined language
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Published: ˜deœ Gruyter 2008
In: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
Year: 2008, Volume: 51, Pages: 293-306
IxTheo Classification:SD Church law; Protestant Church
Further subjects:B Jurisdiction
B Protestant Church
B Court costs
B Public law
B Charge
B Administrative law
Description
Summary:Leitsätze: 1. Für die Klage einer kirchlichen Körperschaft gegen den Kläger eines kirchengerichtlichen Verfahrens auf Zahlung von kirchengerichtlichen Gebühren ist der Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten eröffnet. 2. Der Rechtsweg ist wegen der dem Staat obliegenden Justizgewährungspflicht eröffnet, weil die kirchliche Körperschaft ihren Anspruch auf Zahlung von Gerichtsgebühren nicht vor einem Kirchengericht durchsetzen kann und es keine Vollstreckungsmöglichkeiten nach kirchlichem oder staatlichem Recht gibt. 3. Das Kirchenrecht kann wegen des staatlichen Gewaltmonopols nicht bestimmen, was ein Vollstreckungstitel im Sinne der staatlichen Rechtsordnung ist. 4. Das durch Anrufung eines Kirchengerichts entstandene Prozessrechtsverhältnis stellt eine öffentlich-rechtliche Sonderverbindung dar. 5. Zur Überprüfbarkeit kirchlicher Rechtsakte und kirchenrechtlicher Vorschriften durch staatliche Gerichte
ISSN:0340-8760
Contains:Enthalten in: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946