Urteil vom 11.07.2003 - 10 K 1794/01: Genehmigung einer islamischen Bekenntnisschule

Eine private Grundschule als islamische Bekenntnisschule kann nur auf "Antrag der Erziehungsberechtigten" (Artikel 7 Absatz V GG) genehmigt werden. Dieses Erfordernis ist nicht erfüllt, wenn der antragstellende Schulträgerverein lediglich eine Liste mit Unterschriften von Vätern mit deren...

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主要作者: VG Stuttgart (Author)
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语言:German
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出版: 2004
In: NVwZ-Rechtsprechungs-Report Verwaltungsrecht
Year: 2004, 卷: 17, Pages: 580
IxTheo Classification:SB Catholic Church law
Further subjects:B 司法判决
B 教派学校
B 伊斯兰教
B 德国
实物特征
总结:Eine private Grundschule als islamische Bekenntnisschule kann nur auf "Antrag der Erziehungsberechtigten" (Artikel 7 Absatz V GG) genehmigt werden. Dieses Erfordernis ist nicht erfüllt, wenn der antragstellende Schulträgerverein lediglich eine Liste mit Unterschriften von Vätern mit deren - unverbindlicher - Erklärung vorlegt, sie wollten ihre Kinder diese Schule besuchen lassen. Zur Darlegung der Bekenntnisprägung einer solchen Schule bedarf es konkretisierter Darlegungen, die eine solche Prägung auch außerhalb des Religionsunterrichts nachweisen. Entsprechendes gilt für die Darlegung der Gleichwertigkeit der Lernziele mit denen staatlicher Schulen; der Verweis auf die Lehrpläne staatlicher Schulen reicht dafür nicht aus. Offen bleibt, unter welchen Voraussetzungen der Islam als "Religionsgemeinschaft" angesehen werden kann, die eine solche Schule zu prägen geeignet ist.
ISSN:0934-8603
Contains:Enthalten in: NVwZ-Rechtsprechungs-Report Verwaltungsrecht