Urteil vom 14.01.1999 - 3 A 3487-97: Verwaltungsrechtsweg bei kirchenrechtlichen Streitigkeiten

1. Der Verwaltungsrechtsweg ist für vermögensrechtliche Streitigkeiten nach dem Recht der Kirchenbeamten und Pfarrer jedenfalls dann eröffnet, wenn die kirchengesetzlichen Bestimmungen hierfür den Rechtsweg zu den staatlichen Verwaltungsgerichtenvorsehen. 2. Wenn Kirchengesetze als Gegenleistung für...

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Main Author: VG Göttingen (Author)
Format: Print Article
Language:German
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Published: C. H. Beck 1999
In: Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht
Year: 1999, Volume: 18, Pages: 794
IxTheo Classification:SB Catholic Church law
Further subjects:B Jurisdiction
B Church
B Possessions
B Germany
Description
Summary:1. Der Verwaltungsrechtsweg ist für vermögensrechtliche Streitigkeiten nach dem Recht der Kirchenbeamten und Pfarrer jedenfalls dann eröffnet, wenn die kirchengesetzlichen Bestimmungen hierfür den Rechtsweg zu den staatlichen Verwaltungsgerichtenvorsehen. 2. Wenn Kirchengesetze als Gegenleistung für die Gewährung einer Pfarrerdienstwohnung vorschreiben, dass ein als Dienstwohnungsvergütung bezeichneter, angemessener Anrechnungsbetrag von den Dienstbezügen einzubehalten ist, so darf in einer die Einzelheiten des Dienstwohnungsverhältnisses regelnden Ausführungsverordnung nicht neben der Dienstwohnungsvergütung einpauschaler Zuschlag für die Ausführung von Schönheitsreparaturen durch den Dienstwohnungsgeber eingeführt werden. 3. Wird nach der Festsetzung einer monatlichen Pauschale für Schönheitsreparaturen durch Verwaltungsakt anlässlich einer routinemäßigen Überprüfung der geschuldete Betrag erneut berechnet und ab einem späteren Zeitpunkt festgesetzt, so ist die Neufestsetzung auch dann keine wiederholende Verfügung ohne eigenständigen Regelungsgehalt, wenn sich die Berechnungsgrundlagen nicht geändert haben. Durch den neuen Bescheid wird die bisherige Regelung abgelöst.
ISSN:0721-880X
Contains:Enthalten in: Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht