Urteil vom 18.12.2000 - RVG 4/99: Vermögensrechtliche Streitigkeiten im kirchlichen Bereich
§ 17a Absatz V GVG gilt nicht im Verhältnis zwischen der staatlichen und der kirchlichen Gerichtsbarkeit. Das Verfassungs- und Verwaltungsgericht der VELKD hat daher, auch wenn es als Rechtsmittelinstanz entscheidet, zu prüfen, ob der Rechtsweg zur kirchlichen Gerichtsbarkeit eröffnet ist. Die Anrec...
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Format: | Print Article |
Language: | German |
Check availability: | HBZ Gateway |
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Published: |
Beck
2001
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In: |
NVwZ-Rechtsprechungs-Report Verwaltungsrecht
Year: 2001, Volume: 14, Pages: 348 |
IxTheo Classification: | SD Church law; Protestant Church |
Further subjects: | B
Jurisdiction
B Protestant Church B Church property B Catholic Church Diözese Trier Kirchenvermögensverwaltungsgesetz B Germany |
Summary: | § 17a Absatz V GVG gilt nicht im Verhältnis zwischen der staatlichen und der kirchlichen Gerichtsbarkeit. Das Verfassungs- und Verwaltungsgericht der VELKD hat daher, auch wenn es als Rechtsmittelinstanz entscheidet, zu prüfen, ob der Rechtsweg zur kirchlichen Gerichtsbarkeit eröffnet ist. Die Anrechnung anderweitiger Einkünfte auf die Dienstbezüge ist ein Verwaltungsakt. Die Kirchenbeamten in der VELKD können diesen Verwaltungsakt vor dem kirchlichen Gericht anfechten. Darin liegt kein Fall der Klärung vermögensrechtlicher Ansprüche, für den nach dem Recht der VELKD das staatliche Verwaltungsgericht zuständig wäre. Nach dem staatlichen Verfassungsrecht sind vermögensrechtliche Streitigkeiten der Zuständigkeit kirchlicher Gerichte nicht entzogen. Mit der Entscheidung über die Anrechnung anderweitiger Einkünfte auf die Dienstbezüge macht der Dienstherr im Grunde - wie nach den bürgerlich-rechtlichen Vorschriften über die Vorteilsausgleichung - von einem Gestaltungsrecht Gebrauch. Die jeweils einschlägige Kann-Bestimmung des (kirchlichen) Besoldungsrechts räumt ihm daher nur ein intendiertes Ermessen ein, so dass im Regelfall keine besonderen Ermessenserwägungen angestellt werden müssen. |
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ISSN: | 0934-8603 |
Contains: | Enthalten in: NVwZ-Rechtsprechungs-Report Verwaltungsrecht
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