Urteil vom 04.11.1998 - 7 B 4-98: Islamischer Religionsunterricht an deutschen Schulen

1. Der Begriff der Religionsgemeinschaft erfordert nicht, dass sich der religiöse Zusammenschluss streng zu einer bestimmten Glaubensrichtung innerhalb der betreffenden Religion - hier des Islam - bekennt und von anderen abgrenzt. 2. Bei der Gestattung des Erteilens von Religionsunterricht in der Be...

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Corporate Author: Berlin, Oberverwaltungsgericht (Author)
Format: Print Article
Language:German
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Published: C. H. Beck 1999
In: Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht
Year: 1999, Volume: 18, Pages: 786
IxTheo Classification:SB Catholic Church law
Further subjects:B Jurisdiction
B Islam
B Religious instruction
B Germany
Description
Summary:1. Der Begriff der Religionsgemeinschaft erfordert nicht, dass sich der religiöse Zusammenschluss streng zu einer bestimmten Glaubensrichtung innerhalb der betreffenden Religion - hier des Islam - bekennt und von anderen abgrenzt. 2. Bei der Gestattung des Erteilens von Religionsunterricht in der Berliner Schule außerhalb der ordentlichen Lehrfächer nach § 23 BerlSchulG aufgrund der sog. Bremer Klausel des Artikel 141 GG gelten die Grundsätze der weltanschaulichen Neutralität des Staates und der Gleichbehandlung. Eine Religionsgemeinschaft kann nur dann von der Erteilung von Religionsunterricht ausgeschlossen werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen,dass ihre Vertreter die schulrechtlichen Grundsätze für den Unterricht und ihre verfassungsrechtlichen Grundlagen nicht respektieren
ISSN:0721-880X
Contains:Enthalten in: Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht