Beschluss vom 27.11.2003 - 9 Ta 190/03: Streitwert bei Kündigungsschutz-, allgemeinem Feststellungsantrag und Antrag auf künftige Gehaltszahlung - Ermessen des Arbeitsgerichts
1. Dem Arbeitsgericht steht bei der Festsetzung ein Ermessensspielraum zu, der nur auf Ermessensfehler zu überprüfen ist. Das Landesarbeitsgericht hat keine eigene, hiervon unabhängige Ermessensentscheidung zu treffen (ständige Rechtsprechung des LAG Nürnberg). 2. Ein neben dem Antrag auf Feststellu...
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Format: | Print Article |
Language: | German |
Check availability: | HBZ Gateway |
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Fernleihe: | Fernleihe für die Fachinformationsdienste |
Published: |
Beck
2005
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In: |
Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht
Year: 2005, Volume: 22, Pages: 71 |
IxTheo Classification: | SA Church law; state-church law |
Further subjects: | B
Jurisdiction
B Law B Labor law B State B Germany |
Summary: | 1. Dem Arbeitsgericht steht bei der Festsetzung ein Ermessensspielraum zu, der nur auf Ermessensfehler zu überprüfen ist. Das Landesarbeitsgericht hat keine eigene, hiervon unabhängige Ermessensentscheidung zu treffen (ständige Rechtsprechung des LAG Nürnberg). 2. Ein neben dem Antrag auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis durch eine bestimmte Kündigung nicht aufgelöst worden ist, gestellter allgemeiner Fortbestehensantrag ist nach Sinn und Zweck des § 12 Absatz VII 1 ArbGG nicht werterhöhend anzusetzen. 3. Stellt der Kläger neben den Feststellungsanträgen Antrag auf künftige Zahlung monatlichen Gehalts, so ist es nicht zu beanstanden, dass das Arbeitsgericht den Wert dieses Streitgegenstands in denjenigen Fällen, in denen über die Höhe des Gehalts nicht gestritten wird und in denen das Bestehen oder Nichtbestehen des Anspruchs auf Zahlung der künftigen Gehälter allein vom Ausgang des Feststellungsantrags abhängt, durch den Wertrahmen des § 12 Absatz VII 1 ArbGG begrenzt. Da wirtschaftliche Identität mit dem Feststellungsantrag vorliegt, wirkt der Zahlungsanspruch nicht werterhöhend |
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ISSN: | 0943-7525 |
Contains: | Enthalten in: Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht
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