Entscheidung vom 25.02.2001 - Nr. 42393/98 (Dahlab/Schweiz): Verbot des Unterrichtens mit islamischem Kopftuch

Das Verbot für eine Lehrerin an einer Grundschule, während des Unterrichts ein islamisches Kopftuch zu tragen, ist ein Eingriff in die Religionsfreiheit (Artikel 9 EMRK), der aber i. S. von Artikel 9 Absatz II gesetzlich vorgesehen ist, ein berechtigtes Ziel verfolgt, in einer demokratischen Gesells...

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Corporate Author: Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (Author)
Format: Print Article
Language:German
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Published: C. H. Beck 2001
In: Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht
Year: 2001, Volume: 20, Pages: 1389
IxTheo Classification:SB Catholic Church law
Further subjects:B Jurisdiction
B Religious freedom
B Islam
B Head covering
B Teacher
Description
Summary:Das Verbot für eine Lehrerin an einer Grundschule, während des Unterrichts ein islamisches Kopftuch zu tragen, ist ein Eingriff in die Religionsfreiheit (Artikel 9 EMRK), der aber i. S. von Artikel 9 Absatz II gesetzlich vorgesehen ist, ein berechtigtes Ziel verfolgt, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig und nicht unverhältnismäßig ist und deswegen nicht gegen Artikel 9 EMRK verstößt. Artikel 14 EMRK (Diskriminierungsverbot) verbietet die unterschiedliche Behandlung von Personen in vergleichbarer Lage, es sei denn, es gäbe dafür sachliche und vernünftige Gründe. Eine unterschiedliche Behandlung ist diskriminierend, wenn sie kein berechtigtes Ziel verfolgt oder die angewandten Mittel unverhältnismäßig sind. Die Konventionsstaaten haben bei der Feststellung, ob und in welchem Umfang Unterschiede zwischen ähnlichen Sachverhalten eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen, einen gewissen Beurteilungsspielraum. Die Fortentwicklung der Gleichberechtigung der Geschlechter ist ein wesentliches Ziel der Mitgliedstaaten des Europarats. Deswegen können nur sehr gewichtige Gründe eine unterschiedliche Behandlung wegen des Geschlechts rechtfertigen
ISSN:0721-880X
Contains:Enthalten in: Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht