Beschluss vom 31.10.2002 - 1 BvF 1/96 und 1 BvR 1697/96, 1 BvR 1718/96, 1 BvR 1783/96 und 1 BvR 1412/97 - LER-Verfahren gegen das Brandenburgische Schulgesetz vom 12. 04. 1996 beendet

Der Erste Senat des BVerfG hat die Verfahren um den Religionsunterricht und die Einführung des Schulfachs Lebensgestaltung-Ethik-Religionskunde (LER) in Brandenburg mit Beschluss vom 31.10.2002 beendet.Zur Begründung der Entscheidung heißt es: Die Normenkontrollverfahren und die Verfassungsbeschwerd...

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Autor Corporativo: Deutschland, Bundesverfassungsgericht (Author)
Tipo de documento: Print Artigo
Idioma:Alemão
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Publicado em: Beck 2003
Em: Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht
Ano: 2003, Volume: 22, Páginas: 62
Classificações IxTheo:SB Direito canônico
Outras palavras-chave:B Jurisdiction
B Brandenburg an der Havel
B Religious instruction
B Constitutional law
B Catholic church Codex iuris canonici 1983. can. 798
Descrição
Resumo:Der Erste Senat des BVerfG hat die Verfahren um den Religionsunterricht und die Einführung des Schulfachs Lebensgestaltung-Ethik-Religionskunde (LER) in Brandenburg mit Beschluss vom 31.10.2002 beendet.Zur Begründung der Entscheidung heißt es: Die Normenkontrollverfahren und die Verfassungsbeschwerde-Verfahren der Beschwerdeführer, die ihre Verfassungsbeschwerde zurückgenommen haben, sind einzustellen. Ein öffentliches Interesse an der Fortführung der Verfahren ist entfallen, nachdem die Neuregelung über den Verfahrensgegenstand durch den brandenburgischen Gesetzgeber zu der Vereinbarung zwischen den Verfahrensbeteiligten und zu den verfahrensbeendenden Prozesserklärungen der Antragsteller und Beschwerdeführer geführt hat. Die Verfassungsbeschwerde der übrigen Beschwerdeführer hat der Senat nach § 24 BVerfGG verworfen. Die Verwerfung eines unzulässigen Antrags ist auf der Grundlage dieser Bestimmung auch nach der Durchführung einer mündlichen Verhandlung möglich, wenn im Anschluss an diese Verhandlung der ursprüngliche Angriffsgegenstand entfallen ist und das Gericht somit nicht mehr auf Grund der in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Erkenntnisse, sondern unter Berücksichtigung der erst danach entstandenen Sachlage zu entscheiden hat. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Verfassungsbeschwerde der genannten Beschwerdeführer ist nicht mehr zulässig. Denn die angegriffenen Bestimmungen beschweren sie nicht mehr. Soweit diese den Religionsunterricht an öffentlichen Schulen betreffen, hat der Landesgesetzgeber durch das Änderungsgesetz vom 10.07.2002 mit Wirkung vom 01.08.2002 eine umfassende Neuregelung geschaffen. Ob die Beschwerdeführer durch diese Neuregelung beschwert sind, wird der Senat im Rahmen derjenigen Verfassungsbeschwerde entscheiden, die diese und weitere Beschwerdeführer inzwischen auch gegen das geänderte Brandenburgische Schulgesetz eingelegt haben. Auch hinsichtlich des Faches Lebensgestaltung-Ethik-Religionskunde fehlt es an einer fortwirkenden Beschwer durch das angegriffene Gesetz. § 141 BbgSchulG wurde durch das Änderungsgesetz aufgehoben. Mit der Anfügung zweier neuer Sätze an den ansonsten unverändert gebliebenen § 11 Absatz IV BbgSchulG ist sichergestellt, dass niemand, der am Religionsunterricht teilnehmen kann und will und diesen Unterricht an Stelle des Unterrichtsfachs Lebensgestaltung-Ethik-Religionskunde besuchen möchte, gegen seinen Willen am Unterricht in diesem Unterrichtsfach teilnehmen muss.
ISSN:0721-880X
Obras secundárias:Enthalten in: Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht