Beschluss vom 27.06.2006 - 2 BvR 677/05: Tragen eines Kopftuches von Zuhörerin im Gerichtssaal

Das Tragen einer Kopfbedeckung von einem Zuhörer im Gerichtssaal stellt kein ungebührliches Verhalten und damit auch keine Störung der Sitzung dar, wenn das Aufbehalten des Hutes oder des Kopftuches aus religiösen Gründen erfolgt und auszuschließen ist, dass mit ihm zugleich Missachtung gegenüber de...

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Published in:Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht
Corporate Author: Deutschland, Bundesverfassungsgericht (Author)
Format: Print Article
Language:German
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Published: Beck 2007
In: Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht
IxTheo Classification:SB Catholic Church law
Further subjects:B Jurisdiction
B Religious freedom
B Head covering
B Germany
Description
Summary:Das Tragen einer Kopfbedeckung von einem Zuhörer im Gerichtssaal stellt kein ungebührliches Verhalten und damit auch keine Störung der Sitzung dar, wenn das Aufbehalten des Hutes oder des Kopftuches aus religiösen Gründen erfolgt und auszuschließen ist, dass mit ihm zugleich Missachtung gegenüber den Richtern oder anderen Anwesenden ausgedrückt werden soll und solange der Zuhörer als Person identifizierbar ist. Ein gleichwohl ausgesprochenes Verbot verstößt gegen Artikel 3 Absatz I GG in seiner Ausprägung als allgemeines Willkürverbot i.V. mit Artikel 4 Absatz I und II GG.
ISSN:0721-880X
Contains:Enthalten in: Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht