Beschluss vom 27.06.2006 - 2 BvR 677/05: Tragen eines Kopftuches von Zuhörerin im Gerichtssaal

Das Tragen einer Kopfbedeckung von einem Zuhörer im Gerichtssaal stellt kein ungebührliches Verhalten und damit auch keine Störung der Sitzung dar, wenn das Aufbehalten des Hutes oder des Kopftuches aus religiösen Gründen erfolgt und auszuschließen ist, dass mit ihm zugleich Missachtung gegenüber de...

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Συγγραφή απο Οργανισμό/Αρχή: Deutschland. VerfasserIn (Συγγραφέας)
Τύπος μέσου: Εκτύπωση Άρθρο
Γλώσσα:Γερμανικά
Έλεγχος διαθεσιμότητας: HBZ Gateway
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Έκδοση: 2007
Στο/Στη: Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht
Έτος: 2007, Τόμος: 26, Σελίδες: 576
Σημειογραφίες IxTheo:SB Κανονικό Δίκαιο, Δημόσιο Εκκλησιαστικό Δίκαιο
Άλλες λέξεις-κλειδιά:B Νομολογία (μοτίβο)
B Κάλυμμα κεφαλής
B Θρησκευτική ελευθερία
B Γερμανία (μοτίβο)
Περιγραφή
Σύνοψη:Das Tragen einer Kopfbedeckung von einem Zuhörer im Gerichtssaal stellt kein ungebührliches Verhalten und damit auch keine Störung der Sitzung dar, wenn das Aufbehalten des Hutes oder des Kopftuches aus religiösen Gründen erfolgt und auszuschließen ist, dass mit ihm zugleich Missachtung gegenüber den Richtern oder anderen Anwesenden ausgedrückt werden soll und solange der Zuhörer als Person identifizierbar ist. Ein gleichwohl ausgesprochenes Verbot verstößt gegen Artikel 3 Absatz I GG in seiner Ausprägung als allgemeines Willkürverbot i.V. mit Artikel 4 Absatz I und II GG.
ISSN:0721-880X
Περιλαμβάνει:Enthalten in: Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht