Urteil vom 16.12.2004 - 6 AZR 127/04: Fristlose Kündigung des Berufsausbildungsverhältnisses während der Probezeit

1. Die Vereinbarung einer Probezeit von drei Monaten im Berufsausbildungsvertrag ist auch dann nach § 13 S. 2 BBiG zulässig, wenn sich das Ausbildungsverhältnis an ein Arbeitsverhältnis anschließt. Die in dem vorangegangenen Arbeitsverhältnis zurückgelegte Zeit ist nicht auf die Probezeit anzurechne...

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Corporate Author: Deutschland, Bundesarbeitsgericht (Author)
Format: Print Article
Language:German
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Published: Beck 2005
In: Neue juristische Wochenschrift
Year: 2005, Volume: 58, Issue: 23, Pages: 1678
IxTheo Classification:SA Church law; state-church law
Further subjects:B Jurisdiction
B Employee resignation
B Law
B Labor law
B State
B Germany
Description
Summary:1. Die Vereinbarung einer Probezeit von drei Monaten im Berufsausbildungsvertrag ist auch dann nach § 13 S. 2 BBiG zulässig, wenn sich das Ausbildungsverhältnis an ein Arbeitsverhältnis anschließt. Die in dem vorangegangenen Arbeitsverhältnis zurückgelegte Zeit ist nicht auf die Probezeit anzurechnen, soweit die gesetzliche Mindestfrist von einem Monat überschritten wird. 2. Die Regelung in § 15 Absatz I BBiG, wonach das Berufsausbildungsverhältnis während der Probezeit jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden kann und damit im Unterschied zur Probezeitkündigung eines Arbeitsverhältnisses eine Kündigungsfrist von zwei Wochen (§ 622 Absatz III BGB) nicht eingehalten werden muss, verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz des Artikel 3 Absatz I GG. (Orientierungssätze der Richterinnen und Richter des BAG)
ISSN:0341-1915
Contains:Enthalten in: Neue juristische Wochenschrift