Urteil vom 19.02.2003 - 4 AZR 11/02: Kirchliche Arbeitsrechtsregelung - Kürzung von Ansprüchen

Orientierungssätze der Richterinnen und Richter des BAG: 1. Der so genannte BAT-KF für die Angestellten im Bereich der Evangelischen Kirche im Rheinland, der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Lippischen Landeskirche sowie ihrer Diakonischen Werke (BAT-KF RWL) ist eine von der für den Bereic...

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Corporate Author: Deutschland, Bundesarbeitsgericht (Author)
Format: Print Article
Language:German
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Published: Beck 2004
In: Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht
Year: 2004, Volume: 21, Pages: 54
IxTheo Classification:SA Church law; state-church law
Further subjects:B Jurisdiction
B Law
B Labor law
B Ecclesiastical service law
B State
B Germany
Description
Summary:Orientierungssätze der Richterinnen und Richter des BAG: 1. Der so genannte BAT-KF für die Angestellten im Bereich der Evangelischen Kirche im Rheinland, der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Lippischen Landeskirche sowie ihrer Diakonischen Werke (BAT-KF RWL) ist eine von der für den Bereich RWL gebildeten arbeitsrechtlichen Kommission (ARK-RWL) beschlossene Arbeitsrechtsregelung. 2. Regelmäßig bezieht sich die Verweisung auf den BAT-KF auch auf die ihn ergänzenden Arbeitsrechtsregelungen. 3. Dies ist im Streitfall jedenfalls für diejenigen Arbeitsrechtsregelungen angenommen worden, die bei der Abwicklung des Arbeitsverhältnisses angewandt worden sind. 4. Die Verweisung auf den BAT-KF RWL in seiner "jeweils geltenden Fassung" beinhaltet die Anwendbarkeit des ARRG. 5. Eine einrichtungsspezifische Arbeitsrechtsregelung, deren Inhalt von der ARK-RWL im Detail geregelt ist, wird von der Bezugnahme auf den BAT-KF in seiner jeweils geltenden Fassung auch dann erfasst, wenn ihre Geltung für die Angestellten der Einrichtung nach dem Beschluss der ARK-RWL die Übernahme der Regelung durch Abschluss einer Dienstvereinbarung voraussetzt. 6. Die Prüfung von Einwendungen gegen eine Arbeitsrechtsregelung der Evangelischen Kirche im Rheinland erfolgt nach Maßgabe des § 12 ARRG. Danach entscheidet die Schiedskommission über die Einwendungen endgültig (§ 12 III 2 ARRG). 7. Die von der ARK-RWL beschlossene Arbeitsplatzsicherungsordnung Rheinland-Westfalen-Lippe vom 19. 8. 1998 (ASO) schließt eine davon abweichende einrichtungsspezifische Sonderregelung durch Beschluss der ARK-RWL nicht aus. 8. Eine rückwirkende Leistungskürzung durch Normänderung ist z. B. dann wirksam, wenn der Normadressat auf Grund bestimmter Umstände mit einer abweichenden Neuregelung rechnen musste. 9. Es bedurfte im Streitfall keiner Entscheidung, ob die inhaltliche Kontrolle von kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen durch staatliche Gerichte als eine - eingeschränkte - Billigkeitskontrolle nach §§ 317, 319 BGB vorzunehmen ist oder ob sie sich - wie bei Tarifverträgen - auf eine Rechtskontrolle zu beschränken hat. Denn die vorübergehende Kürzung der Ansprüche auf Urlaubsgeld und Zuwendung im beklagten Klinikum ist durch die Arbeitsrechtsregelung vom 25. 5. 2000 nach beiden Maßstäben wirksam. Kirchengesetz über das Verfahren zur Regelung der Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiter im kirchlichen Dienst (Arbeitsrechtsregelungsgesetz - ARRG) v. 19. 1. 1979 i.d.F. vom 14. 1. 2000, §§ 2 II, 11 - 13; BAT-KF in der für die Angestellten im Bereich der Evangelischen Kirche im Rheinland, der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Lippischen Landeskirche sowie ihrer Diakonischen Werke geltenden Fassung (BAT-KF RWL); Ordnung für das Urlaubsgeld der kirchlichen Angestellten vom 17. 6. 1992; Ordnung über eine Zuwendung für kirchliche Angestellte vom 12. 10. 1973; §§ 317, 319, § 812 Absatz I 1, 389, 611 BGB. 1. Eine Bezugnahme im Arbeitsvertrag auf Arbeitsrechtsregelungen für die Angestellten im Bereich der Evangelischen Kirche im Rheinland in deren "jeweils geltenden Fassung" enthält zwingend die Verweisung auf das Kirchengesetz über das Verfahren zur Regelung der Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiter im kirchlichen Dienst (Arbeitsrechtsregelungsgesetz - ARRG). 2. Mit dieser Vereinbarung ist auch eine vom Normgeber der Arbeitsrechtsregelung nach Maßgabe des ARRG beschlossene detaillierte einrichtungsspezifische Regelung in Bezug genommen, deren Wirksamkeit nach dem Willen des Normgebers ihre Übernahme durch eine für die Einrichtung abzuschließende Dienstvereinbarung voraussetzt
ISSN:0943-7525
Contains:Enthalten in: Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht