Urteil vom 14.08. 2007 - 9 AZR 934/06: Freistellung unter Anrechnung auf den Urlaubsanspruch - Auslegung

Orientierungssätze der Richterinnen und Richter des BAG: 1. Soweit der Arbeitnehmer keinen abweichenden Wunsch äußert, kann der Arbeitgeber die zeitliche Lage des Urlaubs auch so festlegen, dass der Urlaub in die Kündigungsfrist fällt. 2. Der Arbeitgeber kann den Urlaub vorsorglich für den Fall gewä...

Полное описание

Сохранить в:  
Библиографические подробности
Соавтор: Deutschland, Bundesarbeitsgericht (Автор)
Формат: Print Статья
Язык:Немецкий
Проверить наличие: HBZ Gateway
Journals Online & Print:
Загрузка...
Fernleihe:Fernleihe für die Fachinformationsdienste
Опубликовано: Beck 2010
В: Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht <München>
Год: 2010, Том: 27, Страницы: 473
Индексация IxTheo:SB Каноническое право
Другие ключевые слова:B Трудовое право
B Судопроизводство (мотив)
B Отпуск
Описание
Итог:Orientierungssätze der Richterinnen und Richter des BAG: 1. Soweit der Arbeitnehmer keinen abweichenden Wunsch äußert, kann der Arbeitgeber die zeitliche Lage des Urlaubs auch so festlegen, dass der Urlaub in die Kündigungsfrist fällt. 2. Der Arbeitgeber kann den Urlaub vorsorglich für den Fall gewähren, dass eine von ihm erklärte ordentliche oder außerordentliche Kündigung das Arbeitsverhältnis nicht auflöst. Die vorsorgliche Urlaubsgewährung liegt im wohlverstandenen Eigeninteresse des Arbeitgebers. Sie soll die Kumulation von Annahmeverzugs- und Urlaubsabgeltungsansprüchen verhindern. 3. Die Auslegung individueller Erklärungen, mit denen der Arbeitgeber den Arbeitnehmer - gegebenenfalls unter Anrechnung auf den Urlaubsanspruch - von der Arbeitspflicht freistellt, ist in erster Linie Aufgabe der Tatsachengerichte. Das Revisionsgericht kann die Auslegung einer solchen atypischen Erklärung nur daraufhin überprüfen, ob die Rechtsvorschriften über die Auslegung von Willenserklärungen richtig angewandt wurden, ob dabei gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen und der Tatsachenstoff vollständig verwertet wurde.
ISSN:0943-7525
Второстепенные работы:Enthalten in: Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht