Urteil vom 28.05.2009 - 8 AZR 536/08: Ablehnung eines männlichen Bewerbers auf Stelle im Mädcheninternat keine Diskriminierung
Orientierungssätze der Richterinnen und Richter des BAG: 1. Will der Schulträger eine Stelle nur mit einer Frau besetzen, weil die Tätigkeit auch mit Nachtdiensten in einem Mädcheninternat verbunden ist, wird ein männlicher Bewerber nicht unzulässig wegen seines Geschlechts benachteiligt, wenn er de...
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Format: | Print Article |
Language: | German |
Check availability: | HBZ Gateway |
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Fernleihe: | Fernleihe für die Fachinformationsdienste |
Published: |
Beck
2009
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In: |
Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht <München>
Year: 2009, Volume: 26, Pages: 1016 |
IxTheo Classification: | SA Church law; state-church law |
Further subjects: | B
Jurisdiction
B Law B State B Germany Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz B Germany |
Summary: | Orientierungssätze der Richterinnen und Richter des BAG: 1. Will der Schulträger eine Stelle nur mit einer Frau besetzen, weil die Tätigkeit auch mit Nachtdiensten in einem Mädcheninternat verbunden ist, wird ein männlicher Bewerber nicht unzulässig wegen seines Geschlechts benachteiligt, wenn er deshalb nicht in die Bewerberauswahl für die zu besetzende Betreuerstelle mit einbezogen wird. Die unterschiedliche Behandlung wegen des Geschlechts ist in diesem Falle zulässig. 2. Die Gestaltung des Anforderungsprofils für einen zu besetzenden freien Arbeitsplatz unterliegt der unternehmerischen Handlungsfreiheit des Arbeitgebers. Auch ein öffentlicher Arbeitgeber darf im Rahmen seiner Organisationsgewalt die Dienstposten nach organisatorischen Bedürfnissen und Möglichkeiten einrichten und ausgestalten |
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ISSN: | 0943-7525 |
Contains: | Enthalten in: Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht |