Urteil vom 04.07.2001 - 2 AZR 88/00: Kündigung eines befristeten Arbeitsverhältnisses in der Probezeit

1. Während des Laufs einer Befristung ist der Ausspruch einer ordentlichen Kündigung regelmäßig ausgeschlossen. 2. Eine vorzeitige ordentliche Kündigungsmöglichkeit müssen die Parteien eines befristeten Arbeitsvertrags ausdrücklich vereinbaren oder ihr entsprechender beiderseitiger Wille muss sich a...

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Bibliographic Details
Corporate Author: Deutschland, Bundesarbeitsgericht (Author)
Format: Print Article
Language:German
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Published: Beck 2002
In: Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht
Year: 2002, Volume: 19, Pages: 288
IxTheo Classification:SA Church law; state-church law
Further subjects:B Jurisdiction
B Employee resignation
B Law
B Labor law
B State
B Germany
Description
Summary:1. Während des Laufs einer Befristung ist der Ausspruch einer ordentlichen Kündigung regelmäßig ausgeschlossen. 2. Eine vorzeitige ordentliche Kündigungsmöglichkeit müssen die Parteien eines befristeten Arbeitsvertrags ausdrücklich vereinbaren oder ihr entsprechender beiderseitiger Wille muss sich aus den Gesamtumständen hinreichend erkennbar ergeben. 3. Aus der Vereinbarung einer sechsmonatigen Probezeit - ohne ausdrückliche Kündigungsregelung - in einem schriftlichen Formulararbeitsvertrag des öffentlichen Dienstes lässt sich auf Grund der Besonderheiten einer Probezeit regelmäßig auf den Willen der Arbeitsvertragsparteien schließen, das befristete Arbeitsverhältnis während der Probezeit ordentlich kündigen zu können. 4. Die Vereinbarung einer Probezeit im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses nach dem Beschäftigungsförderungsgesetz ist möglich
ISSN:0943-7525
Contains:Enthalten in: Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht