Urteil vom 02.12.2003 - 19 A 997/02: Islamischer Religionsunterricht an öffentlichen Schulen

Religionsunterricht als ordentliches Lehrfach nach Artikel 7 Absatz III GG, Artikel 14 NWVerf. kann nur eingeführt werden, wenn es eine Religionsgemeinschaft gibt, die als verantwortliche Instanz die Übereinstimmung des Religionsunterrichts mit ihren Grundsätzen feststellt. Eine Religionsgemeinschaf...

Full description

Saved in:  
Bibliographic Details
Corporate Author: Nordrhein-Westfalen, Oberverwaltungsgericht (Author)
Format: Print Article
Language:German
Check availability: HBZ Gateway
Journals Online & Print:
Drawer...
Fernleihe:Fernleihe für die Fachinformationsdienste
Published: Beck 2004
In: NVwZ-Rechtsprechungs-Report Verwaltungsrecht
Year: 2004, Volume: 17, Pages: 492
IxTheo Classification:SB Catholic Church law
Further subjects:B Jurisdiction
B Islam
B Religious instruction
B Germany
Description
Summary:Religionsunterricht als ordentliches Lehrfach nach Artikel 7 Absatz III GG, Artikel 14 NWVerf. kann nur eingeführt werden, wenn es eine Religionsgemeinschaft gibt, die als verantwortliche Instanz die Übereinstimmung des Religionsunterrichts mit ihren Grundsätzen feststellt. Eine Religionsgemeinschaft nach Artikel 7 Absatz III 2 GG, Artikel 14 NWVerf setzt einen Zusammenschluss natürlicher Personen zur Verwirklichung eines gemeinsamen religiösen Zwecks voraus; ein Zusammenschluss nur von Vereinen oder Verbänden (Dachverband) ist keine Religionsgemeinschaft. Eine Religionsgemeinschaft ist ferner nur ein Zusammenschluss von Religionsangehörigen, der der allseitigen Erfüllung der durch das gemeinsame Bekenntnis gestellten Aufgaben dient. Diese Voraussetzung erfüllt nicht ein Dachverband, der sich ausschließlich die Aufgaben der Interessenvertretung, des Dialogs und der Aufklärung gegenüber dem Staat und der Gesellschaft gestellt hat. Ob im Bereich des Islams Religionsgemeinschaften nach Artikel 7 Absatz III GG, Artikel 14 NWVerf. auf örtlicher Ebene (z. B. der Moscheevereine) anzunehmen sind, bleibt offen.
ISSN:0934-8603
Contains:Enthalten in: NVwZ-Rechtsprechungs-Report Verwaltungsrecht