Urteil vom 29.04.1999 - 2 AZR 431/98: Krankheitsbedingte Kündigung

1. Die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist aus Anlass einer Langzeiterkrankung erst dann sozial gerechtfertigt (§ 1 Absatz II KSchG), wenn eine negative Prognose hinsichtlich der voraussichtlichen Dauer der Arbeitsunfähigkeit vorliegt - erste Stufe -, eine darauf beruhende erhebliche...

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Corporate Author: Deutschland, Bundesarbeitsgericht (Author)
Format: Print Article
Language:German
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Published: Beck 1999
In: Neue juristische Wochenschrift
Year: 1999, Volume: 52, Pages: 978
IxTheo Classification:SA Church law; state-church law
Further subjects:B Jurisdiction
B Kündigungsrecht
B Law
B Labor law
B State
B Germany
Description
Summary:1. Die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist aus Anlass einer Langzeiterkrankung erst dann sozial gerechtfertigt (§ 1 Absatz II KSchG), wenn eine negative Prognose hinsichtlich der voraussichtlichen Dauer der Arbeitsunfähigkeit vorliegt - erste Stufe -, eine darauf beruhende erhebliche Beeinträchtigung betrieblicher Interessen festzustellen ist - zweite Stufe - und eine Interessenabwägung ergibt, dass die betrieblichen Beeinträchtigungen zu einer billigerweise nicht mehr hinzunehmenden Belastung des Arbeitgebers führen - dritte Stufe - (Bestätigung der st. Rspr. des BAG u. a. NZA 1993, NZA Jahr 1993 Seite 497 = AP Nr. AP zu § 1 KSchG 1969 Krankheit). 2. Bei krankheitsbedingter dauernder Leistungsunfähigkeit ist in aller Regel ohne weiteres von einer erheblichen Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen auszugehen (im Anschluss an BAG, NZA 1990, NZA Jahr 1990 Seite 727 = NJW 1990, NJW Jahr 1990 Seite 2953 = AP Nr. AP zu § 1 KSchG 1969 Krankheit). Die Ungewissheit der Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit steht einer krankheitsbedingten dauernden Leistungsunfähigkeit dann gleich, wenn in den nächsten 24 Monaten mit einer anderen Prognose nicht gerechnet werden kann. 3. Soweit der Senat (NJW 1984, NJW Jahr 1984 Seite 1417 = AP Nr. 11 zu § 1 KSchG 1969 Krankheit) die Auffassung vertreten hat, die spätere Entwicklung einer Krankheit nach Ausspruch einer Kündigung könne zur Bestätigung oder Korrektur der Prognose verwertet werden, wird daran nicht festgehalten. Auch für die Beurteilung einer krankheitsbedingten Kündigung ist vielmehr allein auf den Kündigungszeitpunkt abzustellen (im Anschluss an BAG, NZA 1990, NZA Jahr 1990 Seite 307 = NJW 1990, NJW Jahr 1990 Seite 2341 = AP Nr. AP KSCHG1969 § 1 22 zu § 1 KSchG 1969 Krankheit und BAGE 85, BAGE Band 85 Seite 194 = NZA 1997, NZA Jahr 1997 Seite 757 = NJW 1997, NJW Jahr 1997 Seite 2257 = AP Nr. AP KSCHG1969 § 1 1 zu § 1 KSchG 1969 Wiedereinstellung)
ISSN:0341-1915
Contains:Enthalten in: Neue juristische Wochenschrift