Urteil vom 18.11.1999 - 2 AZR 852/98: Außerordentliche Kündigung - Personalratsanhörung - Ausschlussfrist

1. Kündigt der Arbeitgeber nicht schon auf Grund des Verdachts einer strafbaren Handlung, sondern wartet er das Ergebnis des Strafverfahrens ab, so wird die Ausschlussfrist des § 626 Absatz II BGB jedenfalls dann gewahrt, wenn der Arbeitgeber die außerordentliche Kündigung binnen zwei Wochen seit Ke...

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Corporate Author: Deutschland, Bundesarbeitsgericht (Author)
Format: Print Article
Language:German
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Published: Beck 2000
In: Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht <München>
Year: 2000, Volume: 17, Pages: 381
IxTheo Classification:SA Church law; state-church law
Further subjects:B Jurisdiction
B Employee resignation
B Law
B Labor law
B State
B Germany
Description
Summary:1. Kündigt der Arbeitgeber nicht schon auf Grund des Verdachts einer strafbaren Handlung, sondern wartet er das Ergebnis des Strafverfahrens ab, so wird die Ausschlussfrist des § 626 Absatz II BGB jedenfalls dann gewahrt, wenn der Arbeitgeber die außerordentliche Kündigung binnen zwei Wochen seit Kenntniserlangung von der Tatsache der Verurteilung ausspricht. 2. Stellt der Arbeitgeber allein hierauf ab, ohne die schriftlichen Gründe des Strafurteils zu kennen, so genügt eine entsprechende Information gegenüber dem Personalrat jedenfalls dann den Anforderungen an die Mitteilungspflicht gemäß § 77 Absatz III Bad-WürttPersVG, wenn der Personalrat die näheren Umstände des Tatvorwurfs bereits kennt (im Anschluss an BAG, NZA 1986, NZA Jahr 1986 Seite 426, § 37 zu § 102 BetrVG 1972). 3. Zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit erstinstanzlicher Zeugenaussagen durch das Berufungsgericht.
ISSN:0943-7525
Contains:Enthalten in: Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht