Urteil vom 16.09.1999 - 2 AZR 712/98: Kündigung - Kirchendienst
1. Hat sich ein Arbeitgeber selbst gebunden, bei bestimmten Verhaltensverstößen vor Ausspruch einer Kündigung zunächst mit dem Arbeitnehmer ein klärendes Gespräch zu führen, so verstößt eine Kündigung, die der Arbeitgeber ausspricht, ohne ein solches Gespräch zu führen, regelmäßig gegen den Verhältn...
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Format: | Print Article |
Language: | German |
Check availability: | HBZ Gateway |
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Fernleihe: | Fernleihe für die Fachinformationsdienste |
Published: |
Beck
2000
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In: |
Neue juristische Wochenschrift
Year: 2000, Volume: 53, Issue: 3, Pages: 208 |
IxTheo Classification: | SA Church law; state-church law |
Further subjects: | B
Jurisdiction
B Kündigungsrecht B Law B Ecclesiastical service law B State B Church labor law B Germany |
Summary: | 1. Hat sich ein Arbeitgeber selbst gebunden, bei bestimmten Verhaltensverstößen vor Ausspruch einer Kündigung zunächst mit dem Arbeitnehmer ein klärendes Gespräch zu führen, so verstößt eine Kündigung, die der Arbeitgeber ausspricht, ohne ein solches Gespräch zu führen, regelmäßig gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und ist deshalb sozialwidrig (vgl. Senat, NZA 1996, NZA Jahr 1996 Seite 1201 = AP Nr. AP KSCHG § 1 18 zu § 1 KSchG Personenbedingte Kündigung). 2. Art. 5 I der Grundordnung der Katholischen Kirche für den kirchlichen Dienst im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse vom 22.09.1993, wonach bei Verstößen gegen Loyalitätsobliegenheiten vor Ausspruch einer Kündigung mit der kirchlichen Mitarbeiterin bzw. mit dem kirchlichen Mitarbeiter ein Beratungsgespräch bzw. ein "klärendes Gespräch" zu führen ist, enthält eine solche bindende Verfahrensnorm. 3. Zu den Voraussetzungen einer Parteivernehmung von Amts wegen (§ 448 ZPO) |
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ISSN: | 0341-1915 |
Contains: | Enthalten in: Neue juristische Wochenschrift
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