Urteil vom 16.09.1999 - 2 AZR 712/98: Kündigung - Kirchendienst

1. Hat sich ein Arbeitgeber selbst gebunden, bei bestimmten Verhaltensverstößen vor Ausspruch einer Kündigung zunächst mit dem Arbeitnehmer ein klärendes Gespräch zu führen, so verstößt eine Kündigung, die der Arbeitgeber ausspricht, ohne ein solches Gespräch zu führen, regelmäßig gegen den Verhältn...

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Corporate Author: Deutschland, Bundesarbeitsgericht (Author)
Format: Print Article
Language:German
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Published: Beck 2000
In: Neue juristische Wochenschrift
Year: 2000, Volume: 53, Issue: 3, Pages: 208
IxTheo Classification:SA Church law; state-church law
Further subjects:B Jurisdiction
B Kündigungsrecht
B Law
B Ecclesiastical service law
B State
B Church labor law
B Germany
Description
Summary:1. Hat sich ein Arbeitgeber selbst gebunden, bei bestimmten Verhaltensverstößen vor Ausspruch einer Kündigung zunächst mit dem Arbeitnehmer ein klärendes Gespräch zu führen, so verstößt eine Kündigung, die der Arbeitgeber ausspricht, ohne ein solches Gespräch zu führen, regelmäßig gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und ist deshalb sozialwidrig (vgl. Senat, NZA 1996, NZA Jahr 1996 Seite 1201 = AP Nr. AP KSCHG § 1 18 zu § 1 KSchG Personenbedingte Kündigung). 2. Art. 5 I der Grundordnung der Katholischen Kirche für den kirchlichen Dienst im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse vom 22.09.1993, wonach bei Verstößen gegen Loyalitätsobliegenheiten vor Ausspruch einer Kündigung mit der kirchlichen Mitarbeiterin bzw. mit dem kirchlichen Mitarbeiter ein Beratungsgespräch bzw. ein "klärendes Gespräch" zu führen ist, enthält eine solche bindende Verfahrensnorm. 3. Zu den Voraussetzungen einer Parteivernehmung von Amts wegen (§ 448 ZPO)
ISSN:0341-1915
Contains:Enthalten in: Neue juristische Wochenschrift