Urteil vom 02.07.2009 - B 1397/08
Ab Seite 492 mit Kommentar von Potz, Richart. Aus der Urteilsbegründung: Entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs bestehen gegen die Differenzierung zwischen gesetzlich anerkannten und nicht anerkannten Religionsgemeinschaften grundsätzlich keine verfassungsrechtlichen B...
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Format: | Print Article |
Language: | Undetermined language |
Check availability: | HBZ Gateway |
Journals Online & Print: | |
Fernleihe: | Fernleihe für die Fachinformationsdienste |
Published: |
Plöchl
2009
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In: |
Österreichisches Archiv für Recht & Religion
Year: 2009, Volume: 56, Pages: 485-494 |
IxTheo Classification: | SA Church law; state-church law |
Further subjects: | B
Jurisdiction
B Law B State B Corporation under public law B Religious organization |
Summary: | Ab Seite 492 mit Kommentar von Potz, Richart. Aus der Urteilsbegründung: Entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs bestehen gegen die Differenzierung zwischen gesetzlich anerkannten und nicht anerkannten Religionsgemeinschaften grundsätzlich keine verfassungsrechtlichen Bedenken, diese sind vielmehr durch Art 15 StGG verfassungsgesetzlich vorgegeben. Rechtsvorschriften, die an diese Unterscheidung verschiedene Rechtsfolgen knüpfen, sind allerdings nur dann verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn die unterschiedliche Behandlung sachlich begründbar ist, wenn ferner die Anerkennung nach sachlichen Gesichtspunkten erfolgt und - bei Vorliegen der im Gesetz umschriebenen Voraussetzungen - auch durchsetzbar ist. Die steuerliche Befreiungsbestimmung des § 15 Abs 1 Z 14 ErbStG (iVm § 38 Abs 1 BAO) ist gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften vorbehalten. Aus dem Urteil des EGMR vom 31. 07. 2008 zum Fall Zeugen Jehovas folgt nunmehr, dass diese Einschränkung in Bezug auf die beschwerdeführende Partei konventionswidrig ist und dass diese in ihren Rechten aus Art 14 iVm Art 9 EMRK unter anderem dadurch verletzt wurde, dass ihr für eine Schenkung, die ihr zu einem Zeitpunkt gemacht wurde, in dem sie in Verletzung der aus der EMRK erfließenden Rechte noch nicht als Religionsgesellschaft anerkannt war, die Steuerbefreiung des § 15 Abs 1 Z 14 ErbStG vorenthalten wurde. Um diese Konventionswidrigkeit zu vermeiden, ist die beschwerdeführende Partei für Zwecke der Anwendung der Befreiungsbestimmung des § 15 Abs 1 Z 14 lit a ErbStG (iVm § 38 Abs 1 BAO) auf die hier in Rede stehende Schenkung einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft gleichzuhalten. |
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ISSN: | 1560-8670 |
Contains: | Enthalten in: Österreichisches Archiv für Recht & Religion
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