Zeugen Jehovas als Körperschaft des öffentlichen Rechts, Urteil vom 24.03.2005 - 5 B 12.01

Nach dem im vorliegenden Verfahren unterbreiteten Erkenntnismaterials und unter Ausschöpfung aller dem Gericht sonst zugänglichen Informationsquellen lässt sich nicht verifizieren, dass die Religionsgemeinschaft der Zeugen Jehovas 1) den staatlichen Schutz Minderjähriger im Falle der Zustimmungsverw...

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Corporate Author: Berlin, Oberverwaltungsgericht (Author)
Format: Print Article
Language:Undetermined language
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Published: ˜deœ Gruyter 2009
In: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
Year: 2009, Volume: 47, Pages: 107-131
IxTheo Classification:SB Catholic Church law
Further subjects:B Jurisdiction
B Constitutional right
B Jehovah's Witnesses
B Corporation under public law
Description
Summary:Nach dem im vorliegenden Verfahren unterbreiteten Erkenntnismaterials und unter Ausschöpfung aller dem Gericht sonst zugänglichen Informationsquellen lässt sich nicht verifizieren, dass die Religionsgemeinschaft der Zeugen Jehovas 1) den staatlichen Schutz Minderjähriger im Falle der Zustimmungsverweigerung der Eltern zu lebenserhaltenden Bluttransfusionen unterläuft, 2) im Falle des Austritts oder Ausschlusses eines Mitglieds aktiv auf die Trennung von Ehepartnern oder Familien hinwirkt und 3) durch für ihre Mitglieder verbindliche Erziehungsvorgaben das Kindeswohl gefährdet. Auch sonst bestehen keine greifbaren Anhaltspunkte dafür, dass sich die Religionsgemeinschaft der Zeugen Jehovas, die ihren Glauben in Deutschland seit 1897 praktiziert, in der Vergangenheit nicht rechtstreu verhalten, insbesondere die staatlichem Schutz anvertrauten Grundrechte oder die in Art. 79 Abs. 3 GG umschriebenen fundamentalen Grundprinzipien des Religions- und Staatskirchenrechts verletzt oder gefährdet hätte. Gegen die Verleihung der Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts an die Religionsgemeinschaft der Zeugen Jehovas in Deutschland bestehen somit keine durchgreifenden Bedenken
ISSN:0340-8760
Contains:Enthalten in: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946