Keine Verweigerung der Kirchensteuerzahlung aus Gewissensgründen, Urteil vom 27.01.2005 - III 174/03

Das Kirchensteuerrechtsverhältnis wird durch die Kirchensteuerfestsetzung konkretisiert. Die Frage der persönlichen Kirchensteuerpflicht ist deshalb im Wege der Anfechtungsklage mit dem Ziel der Aufhebung der Kirchensteuerfestsetzung zu verfolgen. Für eine Feststellungsklage ist insoweit kein Raum....

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Corporate Author: Hamburg, Finanzgericht (Author)
Format: Print Article
Language:Undetermined language
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Published: ˜deœ Gruyter 2009
In: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
Year: 2009, Volume: 47, Pages: 17-21
IxTheo Classification:SB Catholic Church law
Further subjects:B Jurisdiction
B Church tax law
B Conscience
Description
Summary:Das Kirchensteuerrechtsverhältnis wird durch die Kirchensteuerfestsetzung konkretisiert. Die Frage der persönlichen Kirchensteuerpflicht ist deshalb im Wege der Anfechtungsklage mit dem Ziel der Aufhebung der Kirchensteuerfestsetzung zu verfolgen. Für eine Feststellungsklage ist insoweit kein Raum. Auch gegenüber Kirchensteuer kann sich der Steuerpflichtige nicht auf eine Leistungsverweigerung aus Gewissensgründen (hier: wegen misswirtschaftlicher Verwendung) berufen.
ISSN:0340-8760
Contains:Enthalten in: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946